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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 57

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 57 — zwei Regimenter zu Fuß, urkunden hiermit für Uns und Unsere Erben, Erbnehmer und Nachfolger . . . Die einzelnen Bestimmungen des Vertrags betreffen dann: Die Unveräußerlichkeit der beiderseitigen Lande, Ein aufrichtiges Freundschaftsbündnis, Die Übernahme von 600 000 Gulden Schulden durch Baden-Durlach, Die gegenseitige Huldigung der beiden Länder, Die Abgabe von jährlichen 11 000 Gulden an die Baden-Badensche Prinzessin Elisabeth und von jährlichen 6000 Gulden an jede der Baden-Durlachischen Prinzessinnen, Die ungeschmälerte und ungestörte Sicherheit der verschiedenen christlichen Konfessionen in ihrem Glauben und Vermögen, Die Anstellung der weltlichen Diener und den Mitgenuß derselben an den Witwen und Waisenbenesizien. Der Schluß des Vertrags lautet: „Im übrigen bleibt es dabei, daß Wir beide Fürsten, es mag der Fall sich zutragen auf welcher Seite er will, die neuen Unterthanen, des Unterschiedes der Religion ohngeachtet, gleich Unsern jetzigen Unterthanen herzlich lieben, ihnen alle Huld und Gnade, Schutz und Schirm, so wie jenen bezeugen, auch ihren Wohlstand mit landesväterlichem Herzen, bei einer jeden Gelegenheit zu erheben und zu befördern suchen wollen. Wobei dann Wir, der Markgraf Carl Friederich insonderheit versprechen, auf den sich begebenden Fall, Unsere Baden-badi-schen Unterthanen in Schazung, Steuer und Umlagen, wie sie Namen haben mögen, wie auch in Frohnen und dergleichen Lasten, Unsern Baden-durlachischen Unterthanen in allem gleich zu halten, und damit Unsere, gegen beide vollkommen gleiche Liebe und wahre Zuneigung an den Tag legen." 56. Gründung der „Gesellschaft der nützlichen Wissenschaften zur Beförderung des gemeinen Besten" durch Karl Friedrich. 1766. (Drais: Geschichte der Regierung und Bildung von Baden unter Karl Friedrich. S. 236 ff.) „Die durch Weisheit und Tugend geschäftige Eintracht der Glieder eines Staates, die ihre Einsichten und Kräfte aus redlichem Herzen zur gemeinen Wohlfahrt vereinigen, dieser har-
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