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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 99

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 99 — Besitzungen des Fürsten von Salm-Reifer-scheid mit dem Amt Krautheim, insoweit solches auf dem rechten Ufer der Jaxt gelegen ist. Art. 25. Jeder der verbündeten Könige und Fürsten erhält die volle Souveränität über die in seinen Staaten eingeschlossene Reichsritterschaftliche Besitzungen. Art. 26. Die Souveränitäts-Rechte bestehen in der Gesetzgebung, der Obersten Gerichtsbarkeit, der Oberpolizei, der Conscription oder dem M i l i z e n z u g und in dem Besteuerungsrecht. Art. 35. Zwischen dem französischen Reiche und den Staaten des Rheinischen Bundes insgesammt und einzeln bestehet eine Allianz, welcher zu Folg jeder Continentalkrieg, in den einer der (Kontrahenten verwickelt wird, unmittelbar allen übrigen gemeinschaftlich ist. Art. 38. Das von jedem Bundesgenossen im Fall eines Kriegs zu stellende (Kontingent ist folgendermaßen bestimmt: Frankreich stellt 200 000 Mann von allen Waffengattungen; der König von Baiern 30 000; der König von Würtemberg 12 000; der Großherzog von Baden 8 000; der Großherzog von Berg 5000; der Großherzog von Darmstadt 4000; Ihre Dchlten der Herzog und Fürst von Nassau stellen mit den übrigen Bundesfürsten ein Kontingent von 4000 Mann. Art. 40. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Traktats sollen am 25. Juli dieses Jahres in München ausgewechselt werden. Geschehen zu Paris den 12. Juli 1806. (Außer den im Artikel 1 der Rheinbundsakte genannten Fürsten traten später noch folgende dem Bunde bei: Der Erzherzog Ferdinand von Österreich als Großherzog von Würzburg am 25. Sept. 1806; der Kurfürst von Sachsen unter Annahme des Königstitels am 11. Dez. 1806; sämtliche Herzöge von Sachsen am 15. Dezember 1806; die Fürsten der regierenden Häuser von Anhalt, Lippe, Reuß, Schwarzburg und Waldeck am 18. April 1807; auch das aus preußischem, braunschweigischem und hessischem Gebiet neu gebildete Königreich Westphalen wurde durch Napoleon am 18 August 1807 dem Rheinbünde einverleibt.)
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