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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 102

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 102 — Indem wir uns nun dieses höchsten und hohen Auftrags hierdurch schuldigst entledigen; so haben wir zugleich die Ehre, die Versicherung der hochachtungsvollsten Ergebenheit hinzuzufügen . . . 90. Proklamation vom 13. Aug. 1806: Annahme des Titels „Großherzog". (Regierungsblatt des Großherzogtums Baden. 1806. ©. 55.) Diejenigen Veränderungen, welche in der Verfassung des südlichen und westlichen Theils des deutschen Reichs durch die Zeitereignisse herbeigeführt wurden, sind ebensowohl als deren Beweggründe ans der am ersten dieses an dem Sitz der seitherigen Reichsversammlung gemachten Anzeige bekannt genug. Durch den rheinischen Bundesvertrag, welcher jener Anzeige vorausgegangen ist, ist Uns nicht nur nebst anderen Königen, Großherzogen und Fürsten die völlig unbeschränkte Souveränität garantirt worden, sondern es ist Uns auch nebst einigen Ergänzungen Unseres durch den Preßburger Frieden erhaltenen Länderzuwachses gegen Abgabe anderer entfernten Bestandteile Unserer vorigen Lande die Ausübung der Oberhoheit über die Fürstlich Fürstenbergische Lande (mit Ausnahme der Herrschaften Gundelfingen, Neufra, Trochtelfingen, Jungnau, und des links der Donau gelegenen Teils des Oberamts Mößkirch) über die fürstlich Oranische Herrschaft Hagnau, die fürstlich Auersbergifche gefürstete Grafschaft Thengen, die fürstlich Schwarzenbergische Landgrafschaft Klettgau, die gräflich Lei-ningischen Ämter Billigheim und Neidenau, das Fürstentum Leiningen, die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Löwen-stein-Wertheim links des Mainstroms (mit Ausnahme der Grafschaft Löwenstein, ihres Anteils an der Grafschaft Limburg-Gaildorf und der Herrschaften Heubach, Breuberg und Habiz-heim), endlich die fürstlich Salm-Reifferscheid-Krautheimische Besitzungen nordwärts der Jaxt zugewiesen worden, unter welcher Oberhoheit die Gesetzgebung, die Obergerichtsbarkeit, die Oberpolizei, die Militärhoheit und das Recht der Auflagen . . . enthalten ist. Diesem gemäß erklären wir nun vordersamst sämtliche uns von Alter her angestammte, dann die......................erworbenen
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