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1913 -
Karlsruhe [u.a.]
: Gutsch
- Autor: Hofmann, Karl
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Schulformen (OPAC): Höhere Schule
- Regionen (OPAC): Baden
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Baden
- Inhalt: Zeit: Neuzeit
— 136 —
§ 2. Das Recht der Nachfolge gebührt, so lange ehelicher, ebenbürtiger Mannesstamm in Unserm Großh. Hause vorhanden ist, diesem allein, und das Erbfolgerecht des weiblichen Geschlechts ruhet, vermöge des von den ältesten Zeiten her einförmig beobachteten Grundsatzes, wonach denn auch künftig die sich vermählenden Prinzessinnen den bisher üblichen Verzicht zu leisten haben. Die Ordnung der Nachfolge wird aber unter den Gliedern des Mannesstammes durch das Recht der Erstgeburt und durch die darauf gegründete agnatifche Erbfolge nach folgenden 5 Linien bestimmt.
a) Die erste dieser Linien bilden die von Uns selbst abstammenden männlichen Nachkommen; auf diese folgt:
b) Die Linie Unsers Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit. Nach Erlöschung dieses Mannesstammes trifft die Erbfolge die männliche Descendenz aus der zweiten Ehe des hochseligen Großherzogs, und zwar
c) Zuerst die männlichen Nachkommen des Markgrafen Carl Leopold Friedrich; nach diesen
d) Die männliche Linie Seiner Hoheit des Markgrafen Wilhelm Ludwig August, und nach deren Abgang
e) Der Mannesstamm des Markgrafen Maximilian Friedrich Johann Ernst Hoheit.
§ 3. Wenn der Mannesstamm Unseres Großh. Hauses in den vorstehenden 5 Linien erlöscht, so geht die Erbfolge auf die männlichen, ehelichen, ebenbürtigen Nachkommen der Prinzessinnen aus diesem Hause also über, daß ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft mit dem letztverstorbenen Regenten — jederzeit nach dem Erstgeburtsrecht und der Linealerbfolgeordnung 1. Die männlichen Abkömmlinge Unserer Frauen Schwestern, als Nachkommen Unseres in Gott ruhenden Herrn Vaters, weiland des Erbprinzen Carl Ludwig: nach deren gänzlicher Erlöschung aber 3. Die männlichen Descendenten der Prinzessinnen aus Linie Unsers Herrn Oheims, des Markgrafen Ludwig Hoheit; und wenn auch diese erlöschen sollten