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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 142

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 142 — 6. Die Abgaben in Geld und Naturalien, welche nach der ehemaligen Verfassung für Schutz und Schirm zu entrichten waren. 7. Die Beiträge zur Justiz- und Polizeiverwaltung; namentlich auch Fauthaber, Gardegelder, Schultheißenamtsgeld, Vogtgeld, Reißigvogtgeld, Blutvogtgeld, Vogthühner und anderes Geflügel, das urkundlich für amtliche Fertigungen gegeben wurde; desgleichen Schreibgeld, Neujahrsgeld und alle periodischen Geschenke an Justiz- und Polizeibeamte. 8. Die für ehemalige Zollfreiheiten bedungenen Abgaben, namentlich das Bruckgarben- und Käsegeld im Hauensteinischen. 9. Die von den ehemaligen Dinggerichten herrührenden Abgaben, namentlich der Stock- und Wieshafer. 10. Die Abgaben, welche auf Hof- und Burgrechten beruhen. 11. Die Abgaben, deren Ursprung und Natur nicht auszumitteln ist, namentlich das Ubergeleitgeld und Ge-wers, die Speirer und Zürcher Steuern. 12. Das Kaushabergeld im Main- und Tauberkreise, und der Brunnenzins in der ehemaligen Vogtei Hausen Art. 2. Es werden serner aufgehoben: Die Beeten in Geld und Naturalien, wie auch die Mai-Martini- Katharina- und ähnliche nur in dem Namen oder der Entrichtungszeit von diesen verschiedene, ihrer Natur nach ganz gleiche Steuern. Art. 7 Die Standes- und Grundherrn und die übrigen Bezugsberechtigten erhalten dafür . . . eine Entschädigung aus der Staatskasse .... Ausgenommen sind die ausgehobenen Beiträge und Leistungen zur Justiz- und Polizeiverwaltung, wofür keine Entschädigung geleistet wird. Gegeben zu Carlsruhe in Unserem Großherzoglichen Staatsministerium, den 14. May 1825. Frhr. von Berstett. Ludwig.
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