Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 144

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 144 — errichteten Vereine auf Grundlage der unter dem 22. und 30. Marz, und 11. Mai 1833 hierüber abgeschlossenen Verträge mit der Wirkung bei, daß diese, jedoch nur unter den wegen besonderer Verhältnisse verabredeten Modifikationen, auch auf das Großherzogtum Baden Anwendung finden, und daher letzteres gegen Übernahme gleicher Verbindlichkeiten auch gleicher Rechte wie die übrigen Staaten des Gesamtvereins, theilhaftig werden. Art. 38. Für den Fall, daß andere deutsche Staaten den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den durch den gegenwärtigen Vertrag errichteten Zollverein aufgenommen zu werden, erklären sich die hohen (Kontrahenten bereit, diesem Wunsche, so weit es unter gehöriger Berücksichtigung der besonderen Interessen der Vereinsglieder möglich erscheint, durch deßfalls abzuschließende Verträge Folge zu geben. Art. 41. Die Dauer des gegenwärtigen Vertrags wird vorläufig bis zum 1. Januar 1842 festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt, so soll er auf 12 Jahre, und so fort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden. So geschehen Berlin den 12ten Mai 1835. 116. Apanagen (Gesetz vom 21. Juli 1839). (Regierungsblatt 1839. 197 ff.) § 1. Die Apanage des Erbgroßherzogs besteht neben einer standesgemäßen Wohnung, solange er unvermählt ist, in jährlichen 30 000 Gulden, wenn er sich mit Einwilligung des Großherzogs standesmäßig vermählt, in jährlichen 60 000 Gulden. § 2. Jeder nachgeborene Sohn eines Großherzogs hat als Apanage, solange er unvermählt bleibt, jährliche 20 000 Gulden, wenn er sich mit Einwilligung des Großherzogs standes- mäßig vermählt, jährliche 40 000 Gulden, jeder andere Prinz des Großherzoglichen Hauses im ersten Falle jährliche 12 000 Gulden, im zweiten Falle jährliche 24 000 Gulden zu beziehen. § 3. Jede Prinzessin Tochter eines Großherzogs erhält als Apanage jährliche 12 000 Gulden, jede andere Prinzessin des Großherzoglichen Hauses 10 000 Gulden.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer