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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 159

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 159 — einem Gewerbe zum andern überzugehen und Hilfspersonen aus verschiedenartigen Gewerbszweigen in beliebiger Anzahl in und außer dem Hause zu beschäftigen. Art. 6. Den Hausierhandel, sowie alle andere Gewerbe, welche im Umherziehen betrieben werden, dürfen . . . diejenigen nicht ausüben, in deren Verhalten und persönlichen Verhältnissen begründete Besorgnis zu finden ist, daß sie diesen Gewerbebetrieb zur Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mißbrauchen werden. Art. 26. Die Zunftverfassung (§ 23 und 24 des Iv. Konstitutionsedikts vom 4. Juni 1808) und alle bisher bestandenen Jnnungsrechte sind aufgehoben. Art. 29. Die Regierung kann, wo sich das Bedürfnis zeigt, die Errichtung von Gewerbekammern veranlassen, welchen die Wahrung und Forderung der gemeinsamen Interessen aller oder einzelner Klassen des Gewerbestandes eines Ortes oder Landesteiles zur Aufgabe gestellt ist. (allgemeine oder besondere Gewerbekammern, Handelskammern u. s. w.) Art. 33. Die Regalien des Staates erleiden durch das gegenwärtige Gesetz keinen Abbruch. Auch findet dasselbe auf die verschiedenen Arten der Beschäftigung im öffentlichen Dienst, ferner auf die Anwaltschaft, das Feldmessen, die Heilkunde, auf Privat-, Heil-, Unterrichtsund Erziehungsanstalten, auf die schriftstellerische Thätigkeit und die Ausübung der schönen Künste, auf Land- und Forstwirtschaft, auf den Bergbau, auf das Eisenbahn- und Telegraphenwesen keine Anwendung. Art. 34. Das Gesetz tritt mit dem 15. Oktober 1862 in Wirksamkeit. 128. Dankadresse des badischen Volkes an Großherzog Friedrich. 13. Oktober 1863. (Main und Tauberbote 1863. Nr. 125.) Bereitwillig haben Ew. Königl. Hoheit an der auf dem Fürstentag zu Frankfurt stattgefundenen Beratung der deutschen Bundesreform teilgenommen, von dem Gedanken geleitet, daß, wenn der Wiederaufbau eines in Ehre, Recht und Freiheit ge-
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