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1. Quellenbuch zur badischen Geschichte seit dem Ausgang des Mittelalters - S. 166

1913 - Karlsruhe [u.a.] : Gutsch
— 166 — Gegenüber diesen Thatsachen handelt es sich für die Großh. Regierung nicht sowohl um einen Austritt aus dem Bund, als vielmehr um den formellen Ausspruch, daß der deutsche Bund nicht mehr bestehe. Dieser formelle Ausspruch scheint Eurer Königlichen Hoheit Regierung im Interesse des Bundes und des Volkes dringend geboten. Wir erachten uns unter diesen Umständen für verpflichtet, an Eure Königliche Hoheit den untertänigsten Antrag zu stellen: „Allerhöchst dieselben wollen zunächst und vorbehaltlich weiterer Schritte geruhen, den großh. Bundestags-Gesandten aus der bisherigen Bundesversammlung abzurufen, und denselben mit einer entsprechenden Erklärung zu beauftragen; ebenso den großh. Bevollmächtigten bei der Bundes-Mili-tärcommission zurück zu beordern." 132. Badisch-preußischer Waffenstillstandsvertrag. Geschehen zu Würzburg den 3. August 1866. (Schneider: Der Antheil der bad. Felddivision an dem Kriege des Jahres 1866. S. 109.) 1. Zwischen den königl. preußischen und den ihnen verbündeten Truppen einerseits und den großh. badischen Truppen andererseits wird ein Waffenstillstand bis einschließlich den 22. August 1866 stattfinden. Für die Dauer dieses Waffenstillstandes sind nachfolgende Bestimmungen verabredet worden. 2. Die großh. badischen Truppen werden die vereinbarte Marschroute zum Marsche nach Karlsruhe genau einhalten und nach Eintreffen daselbst bis zum Schluß des Waffenstillstandes keine nördlich von Karlsruhe gelegene Stellung einnehmen. Es bleibt ihnen jedoch überlasten, Bruchsal mit Cavallerie und dem zur Bewachung des dortigen Zellengefängnisses erforderlichen Jnfanteriekommando zu belegen. 3. Die königlich preußischen und die mit ihnen verbündeten Truppen können das großh. badische auf dem rechten Neckar-user gelegene Gebiet nebst den Städten Heidelberg und Mannheim militärisch besetzen und zu (Kantonnements benützen.
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