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1. Bilder aus der sächsischen Geschichte - S. 13

1889 - Leipzig : Veit
Sachsen und die goldene Bulle (1356). 13 8. Sachsen und die goldene Bulle (1356). Kaiser Karl Iv. erließ i. I. 1356 auf den Tagen zu Nürnberg und Metz das große Reichsgesetz, welches unter dem Titel der goldenen Bulle bekannt ist. Dieselbe bestimmte über die Anteilnahme der sächsischen Kurfürsten an der Kaiserwahl und über ihre sonstigen Rechte, Befugnisse n. s. w. u. a.: „Wann die Kurfürsten zur Wahl zusammengekommen sind, soll der Erzbischof von Mainz zuerst fragen den Erzbischof von Trier, zum andern den von Cöln, zum dritten den König von Böhmen, zum vierten den Pfalzgrafen bei Rhein, zum fünften den Herzog zu Sachsen, zum sechsten den Markgrafen von Brandenburg. Darnach soll der Erzbischof von Mainz seinen Willen und feine Stimme auch offenbaren. Dann mertn man einen Kaiserlichen Hos begeht, so soll der Herzog von Sachsen ausüben das Amt des Marfchalls, wie es Brauch ist feit alter Zeit. Wie oft das heilige Reich ledig wird, soll der erlauchte Herzog von Sachsen, des heiligen Reichs Erzmarschall, anstatt eines römischen Königs an allen Stätten, wo sächsisches Recht in Geltung ist, ein Verweser und Pfleger des Reichs fein mit der Gewalt, Gericht auszurichten und zu üben, Kirchenlehen zu verleihen, Renten und Nutzungen einzusammeln, von solchen, welche Lehen empfangen, die Eide der Treue anstatt und im Namen des Reichs abzunehmen, welche jedoch hernach dem römischen Könige nach feiner Wahl zu feiner Zeit alle erneuert werden sollen; ausgenommen find der Fürsten Fahnlehen; denn derselben Verleihung und Übertragung behalten Wir Kaiser Karl allein dem Kaiser und römischen Könige vor. Und derselbe Herzog von Sachsen hat zu verbieten alle Veräußerung und Verpfändung der Güter, so zum Reiche gehören, zur Zeit feiner Verwesung. So oft ein kaiserlicher Hos begangen wird, und die Kurfürsten mit dem Kaiser oder Könige gehen, soll bei allen Prozessionen und Festlichkeiten, bei welchen matt die kaiserlichen und königlichen Abzeichen trägt, der Herzog von Sachsen, welcher das kaiserliche und königliche Schwert führt, zunächst vor dem Kaiser und Könige hergehen, also daß er zwischen ihn und den Erzbischof von Trier hereintrete; darnach sollen der Pfalzgraf bei Rhein, mit dem Reichsapfel zu der rechten, und der Markgraf von Brandenburg mit dem Szepter zur linken Seite des Herzogs von Sachsen einhergehen. Der König in Böhmen aber soll dem Kaiser und König ohne Mittel folgen, doch also, daß niemand zwischen dem Kaiser und ihm gehe. Wir Kaiser Karl Iv. wollen und fetzen für ewige Zeiten fest, daß von nun an für die zukünftigen Zeiten die edlen und großwürdigsten Fürstentümer, als das Königreich zu Böhmen, die Pfalzgraffchaft bei Rhein, das Herzogtum zu Sachsen und die Markgraffchaft zu Branden-
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