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1. Bilder aus der sächsischen Geschichte - S. 14

1889 - Leipzig : Veit
14 Sachsen und die goldene Bulle (1356). bürg, Länder, Gebiete, Huldigungen, Dienstleistungen und alles dazu Gehörige weder zertrennt, noch geteilt, noch auf irgend welchem Wege zerstückelt werden sollen, sondern in ihrer ganzen Vollkommenheit bleiben sollen in Ewigkeit. Der erstgeborene Sohn soll nachfolgen in diesen, und ihm allein soll Recht und Herrschaft zu teil werden; es sei denn, daß er seiner Sinne beraubt, ein Narr oder eines anderen auffälligen und bemerkbaren Gebrechens fei, weswegen er den Leuten nicht vorstehen dars und kann. Und wo ihm in einem solchen Falle die Nachfolge entzogen würde, so soll der zweitgeborne Sohn, wenn er in dem Geschlechte vorhanden ist, oder ein anderer älterer Bruder, und ein blutsverwandter Laie, der vom väterlichen Stamme in richtig absteigender Linie der nächste wäre, Nachfolger sein. Wenn der Kaiser oder König bei feierlichen Hofhaltungen auf feinem königlichen Stuhle oder kaiserlichen Throne fitzt, so foll der Herzog von Sachsen sein Amt also thun: Man soll legen vor das Gebäude des kaiserlichen oder königlichen Sitzes einen Haufen Hafer von solcher Höhe und Größe, daß er bis an die Brust des Roffes reiche, auf welchem der Herzog selbst sitzen soll; und er soll haben in der Hand einen silbernen Stab und ein silbernes Maß, welche zusammen an Gewicht zwölf Mark Silbers machen follen, und soll, auf dem Roffe sitzend, zum ersten eben dieses Maß mit Hafer gefüllt nehmen und einem Diener, der zuerst kommt, ebendasselbe darreichen. Darauf foll er den Stab in den Hafer stoßen und davonreiten, und sein Untermarschall von Pappenheim soll kommen und, wenn er nicht da wäre, so soll der Hosmarfchall den Hafer selbst teilen und ausgeben. Wenn ein Fürst auf einem Roffe oder anderem Tiere sitzt und seine Lehen vom Kaiser oder König empfängt, so soll jenes Roß oder Tier, welcher Art es auch sein möge, dem Obersten-Marschall, das ist dem Herzoge von Sachsen, wenn er zugegen ist, zugehören, anderenfalls dem Herrn von Pappenheim, feinem Untermarschall, oder wenn auch jener nicht anwesend ist, dem Marschall des kaiserlichen oder königlichen Hofes." 9. Die Gründung der Universität Leipzig (1409), Infolge hussitischer und tschechischer Umtriebe und Vergewaltigungen verließen im Mai 1409 viele deutsche Professoren und Studenten die Universität Prag und wandten sich nach Meißen. Hier fanden sie bei den fürstlichen Brüdern Friedrich dem Streitbaren und Wilhelm die wohlwollendste Aufnahme. Sie beschlossen aus ihr Bitten hin eine Universität zu gründen. Papst Alexander V. genehmigte am 9. September 1409 die Errichtung einer Hochschule in Leipzig, in dem, wie es in der Ur-
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