Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Bilder aus der sächsischen Geschichte - S. 40

1889 - Leipzig : Veit
40 Stiftung der drei Fürsten- oder Landesschulen u. s. w. der Universität geschehen; und etlichen Stipendien für arme Studenten. Einige der Hauptbestimmungen waren: „Ta es nötig ist, daß die Jugend zu Gottes Lobe und im Gehorsam erzogen, in den Sprachen und Künsten, und dann vornehmlich in der heiligen Schrift gelehrt und unterrichtet werde, damit es mit der Zeit an Kirchen-Dienern und andern gelehrten Leuten in Unfern Landen nicht Mangel gewinne, find Wir, Moritz, Herzog zu Sachsen u. f. w., bedacht, von den erledigten Kloster- und Stiftsgütern drei Schulen aufzurichten, nämlich eine zu Meißen, darinnen ein Magister, zwei Bakkalanren, ein Kantor und sechzig Knaben, die andere zu Merseburg, darinnen ein Magister, zwei Bakkalanren, ein Kantor, fiebenzig Knaben, die dritte zu Pforta, darinnen ein Magister, drei Bakkalanren, ein Kantor und einhundert Knaben feien, und an allen Orten mit Vorstehern und Dienern, -ehre, Kosten und andre Notdurft, rwie folgt, umsonst versehen und unterhalten werden, und sollen die Knaben alle Unsre Unterthanen und feine Ausländischen fein. Und erstlich wollen Wir verordnen: daß die Knaben an jedem Crte mit einem christlichen Prediger sollen versehen fein, und daß sie in einer Schule, wie in der andern, gleichförmig gelehrt und zu rechter Stunde, Zn Morgen, Mittag, Vesper und Abend gespeist, und ob etliche schwach würden, gewissenhaft gewartet und unterhalten werden. Es sollen auch jährlich jedem Knaben zehn Ellen Tuch zur Kleidung, etliche Paar Schuhe, eine Anzahl Papiere, auch etliche Bücher gegeben werden. Mit dem Bettgewande sollen sie sich selbst versehen; doch wollen Wir einem jeden Knaben ein besonderes Spanbette und darein ein Flockenbette und einen Pfühl verordnen lassen. Wären aber etliche, Armuts halber, unvermögend, sich mit dem Bettgewande zu versehen, von denen soll einem jeden ein Federbette, sich damit zu decken, verordnet werden. Einem jeden Schulmeister in diesen drei Schulen wollen Wir jährlich von den geistlichen Gütern geben lassen: anderthalb hundert Gulden, einem Bakkalanren hundert, einem Kantor fünfzig Gulden und dazu einem jeden zehn Ellen Tuchs zur Kleidung, auch Essen und Trinken zu der Notdurft, und sollen ihnen die Knaben etwas zu geben nicht schuldig fein; sie aber nichts desto weniger mit dem Lehren bei ihnen gleichen Fleiß thun, dem Armen, als dem Reichen. Es soll kein Knabe in diese Schulen genommen werden, der nicht schreiben und lesen kann, auch feiner, der seines Alters unter elf, oder über fünfzehn Jahr ist. Wenn sie aber in den Schulen angenommen sind, so sollen sie sechs Jahre darinnen umsonst unterhalten und gelehrt werden, doch nur, wenn sie zu dem Studium geschickt sind. Da aber einer dazu ungeschickt und ungehorsam ist, oder sonst die Gelegenheit gefunden wird, daß er nicht lernen könnte, dem Schulmeister nicht folgen, oder den andern zu bösen Sitten Ursache und Exempel fein würde, und davon nicht abstehen wollte,
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer