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1. Bilder aus der sächsischen Geschichte - S. 73

1889 - Leipzig : Veit
Geschäftsordnung am Hofe Johann Georgs I. (f 1656). 73 44. Geschäftsordnung ant Hofe Johann Georgs I. (f 1656). Ein mit „Hof- und Haushaltungssachen" tunt 1537 bis 1695 bezeichnetes Aktenstück des Haupt-Staatsarchivs zu Dresden giebt Aus-kunft von der Einteilung und Verteilung der Geschäfte am Hofe unter dem Kurfürsten Johauu Georg I.: „Wie mit göttlicher Verleihung ins künftige die Tage in der Woche bei der Kurfürstlichen Hofstatt allhier zu Dresden ordentlich zu den Ex-peditionett (d. s. Besorgungen, Erledigungen) eingeteilt werden sollen, wobei hochwichtige Geschäfte, ingleichen hohe und andere Feste, Anwesenheit fremder Herrschaften oder dero Gesandten, sowohl adelige Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnisse, nicht weniger Reisen, unbequemes Wetter und dergleichen, da diese Ordnung nicht kann observiert (d. i. beobachtet) werden, ausgesetzt bleiben. Sonntag fängt der Gottesdienst Halbweg 8 Uhr an und endigt nach 10 Uhr, um 11 Uhr wird zur Tafel geblaseu und alsbald angerichtet (11 Uhr war also damals die Zeit der Mittagsmahlzeit), jedoch da etwas Wichtiges, so nicht Anstand leiden wollte, vorfiele, wird es zuvor expediert. Montags werden vormittags, Sommerszeit von 8 Uhr an, Winter von 9 Uhr an, die Kammerfachen, sowohl bei der Geheimen-, als Rent-kammer, expediert. Dienstags wird vormittags ordentlicher geheimer Rat in der geheimen Ratsstube auf der Kanzlei um 9 Uhr gehalten und der Tag zur Expedierung der geheimen Sekretarien und der abgehenden Posten zugebracht. Mittwochs hebt der Gottesdienst von Ostern bis Michaelis um 63/4, von da bis wieder’ Ostern nm 7 Uhr an. Donnerstag gleich dem Dienstag. Freitags. Mit dem Gottesdienste, wie Mittwochs nach gehaltener Predigt oder von 9 llhr an, werden die Bergsachen in der Bergkanzlei, auch was mit der Post abzufertigen ist, expediert. Sonnabend bleibt zu feiner Kurfürstlich Gnaden andern eignen beliebigen Verrichtungen ausgestellt, insonderheit um die Jagd und Bau-sachen zu erpedierett." 45. Die erste landesherrliche Verordnung über das Postwesen im Kurfürstentume Sachsen (1661). ^3i§ zum Jahre 1661 hatten die Postmeister in Leipzig und Dresden in Verwaltttngsangelegenheiten freie Hand gehabt. Das wurde
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