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1. Aus der deutschen Geschichte bis zum Ausgange des Mittelalters - S. 183

1912 - Langensalza : Beltz
— 183 — Nachdem dies verkündigt und solcherweise entschieden war, haben die vorgenannten Herren Kurfürsten alle und jegliche Getreuen des Reiches, die damals bei deren Verhandlungen und Rat dort zugegen waren, unter deren dem Reiche schuldigen oder schon geleisteten Eiden einzeln über ihre Rnsicht in betreff der verhandelten und bestimmten und verkündigten Rechte und Gewohnheiten des Reiches befragt. Diese alle und jegliche haben in denselben oder ähnlichen Morten sich ausgesprochen, geurteilt, entschieden und schließlich mit dem übereingestimmt, wobei der oben genannten Kurfürsten Meinung stehen geblieben ist. Nicolaus der Mmorit. 85. Auf den Straßen einer Stadt um das Jahr 1300. Zwischen dem Jahrhundert der hohenstaufen und dem Jahrhundert des ersten Bücherdrucks liegt ein Zeitraum, der uns in vieler Hinsicht weniger bekannt ist als die große Zeit vorher. — In dieser Periode sind die Städte Bewahrer der besten treibenden und bildenden Kraft; alle große (Erfindung, fast jeder Fortschritt wird durch sie geschaffen oder doch gefestigt. Unter den Sachsen- und Frankenkaisern hatte der König seine Reichsstadt, der Bischof oder Herzog seine Landstadt unter den Schutz einer Burg gestellt; sein Graf oder Dienstmann führte die Stadtreisigen, erhob Torzölle und Abgaben vom Grunde und von Verkaufsbänken,' sein Schultheiß oder Vogt saß den Schöppen der Stadt vor, welche das Recht fanden über Bürger und in Händeln des Marktes. 3n der Stadt standen obenan die reisigen Burgmannen und freien Kaufleute; sie zumeist bildeten den Reitertrupp der Gemeinde und waren Beisitzer des Schöppengerichts; neben ihnen siedelte die Masse der Angezogenen: Handwerker, Knechte, Tagearbeiter, ursprünglich selten Freie, sondern hörige und Unfreie. Die Handwerker aber hatten um 1300 sämtlich die Rechte freier Leute. Und die Städte waren geschäftig, ihren gelbbebürftigen Herren Besitz der Burg, Zollrecht, Steuern, Gericht durch Kauf, zuweilen in offener Aufhebung durch Blut und Waffen abzuringen. Das Regiment der Stadt ging auf die reisigen Dienstmannen und Kaufleute über, welche sich zu einer regierenden Aristokratie verbunden hatten. Die reisigen Burgmannen, welche gewöhnlich in der Stadt oder in der Markung ein festes Haus zu Lehn besaßen, suchten wir ihre ^Genossen auf dem Lande den Ritterfchilb; sie waren die vornehmen in jeber ansehnlichen Stadt, außer wo sie durch Bürger-zwist ausgetrieben waren, wie eine Zeitlang in Köln, ober wo sie sich gar nicht einbürgern bürsten, wie in Hamburg, und noch bestanb in vielen Stäbten ein verfassungsmäßiger Unterschieb zwischen ihnen und den Kaufleuten. Zder hanbelschaft trieb, bürste nach Lübischem Recht nicht Mit-glieb des Rates werden, und Spuren ähnlicher Zurücksetzung des Kaufmanns finben sich in anberen alten Stabtrechten. Aber derselbe Mann war an Weltklugheit leicht den Fürsten und Bischöfen überlegen; er kannte Sprache, Recht, Sitten der fremben Völker, war an ein hartes Leben in Gefahren und unsicherem Rechtsschutz gewöhnt, zäh, gewanbt, unerschrocken. (Er wußte in der Frembe mit jebermann zu verkehren, mit dem König und dem rvitbert Reiter in einsamer Herberge; überlegen wußte er seinen Vorteil zu verfolgen, mit spähem Rüge und unablässiger Selbstbeherrschung. Und er brachte heim, was einen Zauber ausübte, wie ihn unsere gelbreichere Zeit gar nicht begreift. Die Kostbar-
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