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1. Geschichte des Dreißigjährigen Krieges - S. 328

1902 - Leipzig : Freytag
328 Erläuterungen. Flectionen, Präsentationen, Konfirmationen, alten Herkommen, Gerechtigkeiten und Gütern, liegend und fahrend, unverhindert und friedlich gelassen werden sollen, jedoch fünfziger Christlicher, freundlicher und endlicher Vergleichung der Religion untiergreiflich (= unvorgreiflich)." — 23. Das Reichskammergericht, dessen Präsidenten und Beisitzer aus beiden Bekenntnissen genommen wurden. [b) Vorgeschichte des Krieges.^ S. 25. Bekanntlich nahm der Augsburger Religionsfriede den 1. Januar 1624 als Rechtsgrenze an. Doch wurden die kaiserlichen Länder der Hauptsache nach davon ausgenommen. — 26. Hier = Klagen wegen Säkularisierung geistlichen Landbesitzes. — Darüber besagt § 11 des Augsburger Friedens: „Wo aber unsere, auch der Chur-sürsten, Fürsten und Stände Unterthanen, der alten Religion oder der Aug-spurgischen Conseßion anhängig, von solcher ihrer Religion wegen aus Unsern, auch der Churfürsten, Fürsten und Ständen des heil. Reichs Landen, Fürstenthümern, Städten oder Flecken mit Ihren Weib und Kindern an andere Orte ziehen und sich niederthun wollen, denen soll solcher Ab- und Zuzug, auch Verkauffung ihrer Haab und Güter gegen ziemlichen billigen Abtrag der Leibeigenschafft und Nachsteuer, wie es eines jeden Orte von Alters her üblich hergebracht und gehalten worden ist, unverhindert männiglichs zugelassen und bewilliget, auch an ihren Ehren und Pflichten allerding unentgolten seyn." — 27. Zwingli: 1484—1531; Calvin: 1509—1564. 1536 Calvins „Institutio Christia-nae religionis“. — 29. Konkordienwerke: — Bekenntnis-schriften über strittige Lehrsätze. Denke z. B. an die Kon-fordienformel. — 30. Das Konzil von Trient: 1545—1563. — Nicht richtig: die Gültigkeit des Augsburger Religionsfriedens konnte nicht angezweifelt werden. — 33. Heinrich Iv. von Frankreich. Über feinen großen Plan fügt Sch. unten Näheres bei. — 35. „Wegen der an Kays. Majestät zu unterschiedlichen Zeiten sich erzeigenden Gemütsblödigkeiten." So
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