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1. Bd. 2 - S. 231

1914 - Leipzig : Dyk
— 231 — werden, und wenn etwa solche errichtet worden sind gegen den Willen derer, welchen die Güter zugehören, so sollen sie von der königlichen Gewalt vernichtet werden. 10. Ebenso verbieten wir nach Vorgang unseres Großvaters glücklichen Andenkens, des Kaisers Friedrich, daß einer unsrer Amtleute in den Städten derselben Fürsten irgendeine Gerichtsbarkeit, sei es an Zöllen oder an Münzen oder an anderen Gefällen jeglicher Art, beanspruche; es sei denn während acht Tagen vor einem dort öffentlich angesagten Reichstage und acht Tage nach dessen Schluß. Und auch während derselben Tage sollen sie nicht in irgend etwas die Gerichtsbarkeit des Fürsten und die Gewohnheiten der Stadt zu beeinträchtigen sich herausnehmen. So oft wir aber eine ihrer Städte besuchen ohne den Grund eines öffentlichen Reichstages, sollen sie in derselben kein Recht haben; sondern der Fürst und Herr derselben soll in derselben volle Gewalt haben. Je reichlichere Treue wir an den vorgenannten Fürsten gegen uns erkannt haben, um so hervorragender trachten wir, immer für deren Förderung Sorge zu tragen. 11. Und weil die Vergessenheit, die Feindin des Gedächtnisses, die Handlungen der Menschen durch den langen Lauf der Zeit zu begraben pflegt, so wollen wir mit Anwendung wachsamer Sorgfalt, daß diese den Kirchen zugewendeten Wohltaten unserer Huld fortgepflanzt werden, indem wir verordnen, daß unsere Erben und Nachfolger im Reiche dieselben als gültig bewahren und ausführe:: und zum Schutze der Kirchen von den Laien insgesamt beobachten lassen. Und damit sie den Künftigen bekannt werden und dem Gedächtnis oder der Kenntnis der Jetztlebenden nicht entfallen, haben wir dieselben auf dieser Urkunde aufzeichnen lassen und die Urkunde mit der Unterschrift der Namen derer, die zugegen waren, der Fürsten nämlich, und mit der Bestätigung unsres Siegels bezeichnen lassen. Zeugen sind diese: Sifrid, Erzbischof von Mainz, Theoderich, Erzbischof von Trier, Engelbert, Erzbischof von Köln, Albert, Erzbischof von Magdeburg, Konrad, Bischof von Metz und Speyer, des kaiserlichen Hofes Kanzler, Ekbert, Bischof von Bamberg, Konrad, Bischof von Regensburg, Hartwich, Bischof von Eichstädt, Heinrich, Bischof von Worms, Otto, Bischof von Utrecht, Theoderich, Bischof von Münster, Hugo, Bischof von Lüttich, Engelhard, Bischof von Naumburg, Heinrich, Bischof von Basel, H . . Bischof von Havelberg, und viele andere. Zeichen des Herrn Friedrich Ii., unbesiegtesten Königs der Römer und Königs von Sizilien. Ich, Konrad, Bischof von Metz und Speyer, des kaiserlichen Hofes Kanzler, anstatt des Herrn Sifrid, Erzbischofs von Mainz und Erzkanzlers durch ganz Germanien, habe es geprüft.
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