Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Bd. 2 - S. 267

1914 - Leipzig : Dyk
— 267 — der Platz eines jeden ehrenvoll bestimmt.1) Denn der Erzbischof Aribo, dem der Vorrang gebührte, saß, von seinen Snffraganen umgeben, auf den Stufen des Hochaltars, zu seiner Rechten Werinher von Straßburg, Eberhard von Bavenberg, Meginhard von Wirziburg, Godehard von Hildenesheim, Hazecho von Worms, zur Linken aber Bruno von Augsburg, Meginwerk von Patherbrunn, Wigger von Verden, Branthog von Halberstadt. Unser neuer Kaiser (Chuon-rad) thronte im westlichen Teile des Chores auf einem erhabenen Stuhle; ihm zur Rechten der Erzbischof Biligrim von Köln mit seinen Suffraganen Sigebert von Minden, Sigifrith von Mimigard, Benno von Utrecht; zur Linken schlossen Erzbischof Hunfrith von Partheno-polis (Magdeburg) und seine Suffraganen Hildiward von Zeitz, Bruno von Mersburg, Liuzo von Brandeburg und Thiedrich von Meißen sich an. An der Südseite des Chores saßen die aus anderen Provinzen eingeladenen Bischöfe: Rambert von Wirdun, Hiltolf von Mantua, Reinold von Aldenburg, Ruodolf von Schleswig, und an der Nordseite schlossen die Abte Richard von Fulda, Arnulf von Herveld, Gerward von Mainz, Jko von Blithenstad, Wolfher von Schwarzach und Willimund von Werziburg den Ring. Innerhalb dieses Kreises saßen Mönche, königliche Kapellane und bischöfliche Kleriker, die diese Auszeichnung verdienten; andere standen hinter den Bischöfen. Von Laien war niemand zugegen, mit Ausnahme des Herzogs Aedelbero von Kärnten, der als Schwertträger des Kaisers ihm zu Füßen saß; als aber die Zeit kam, daß sie hereintreten durften, fanden sie Platz hinter dem Rücken des Kaisers. Am ersten Tage wurde die Synode mit Psalmen, Litaneien, Gebeten und Lobgesängen eröffnet; dann wurde das Evangelium nebst passenden Abschnitten aus den Beschlüssen der Päpste verlesen, und endlich die Synode mit Beistimmung aller Bischöfe durch den Bann des Erzbischofs Aribo für rechtmäßig eröffnet erklärt. Am ersten Tage wurden einige notwendige Angelegenheiten unter den Geistlichen verhandelt, auch in betreff der erwähnten Nonnen einige Gesetzesstellen zur Verteidigung des Erzbischofs vorgelesen, die wohl früher schon angeführt, jetzt aber nach seinem Gutdünken ausgelegt wurden?) Dieses und anderes, was von unserer Seite bei der Synode angebracht wurde, verschob man jedoch auf den folgenden Tag, um noch eine Ausgleichung zu versuchen . . . J) Die Plätze der Bischöfe bestimmte den Kirchengesetzen gemäß das Alter der Weihe. 2) Es mögen einige Kapitel aus dem achten Buch des Burkard von Worms, welches über Mönche und Nonnen handelt, gemeint sein; etwa Kap. 22, welches bestimmt, daß Nonnen, die aus Furcht vor der Zucht aus einem in ein anderes Kloster fliehen, zurückgeschickt werden sollen, nicht aber diejenigen, welche durch den übertritt nur ein noch strengeres Leben sich ermöglichen wollten.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer