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1. Von der Restauration zur Reichsgründung - S. 104

1913 - Frankfurt am Main : Diesterweg
104 I. Don der Restauration zur Revolution. Bindung -es Grundbesitzes. strt. 40. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familienfideikommissen ist untersagt *). Die bestehenden Lehen und Familienfideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum umgestaltet werden. Ruf Familienstiftungen finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Art. 41. vorstehende Bestimmungen finden auf die (Ehrenlehen , das Königliche Haus- und prinzliche Fideikommisse sowie auf die außerhalb des Staats gelegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Rrt. 42. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Kblösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet. Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig. Rufgehoben ohne Entschädigung sind: 1. die (Berichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden hoheitsrechte und Privilegien; 2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichfteit, der früheren (Erbuntertänigkeit, der früheren Steuerung Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen. *) Das Gesetz vom 5. Juni 1852 hebt die ctrt. 40 nnö 41 auf und untersagt nur noch die (Errichtung von Lehen.
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