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1. Völkerwanderung, Frankenreich und Anfänge des Deutschen Reiches - S. 8

1895 - Leipzig : Voigtländer
8 Einleitung. die Häupter, über wichtigere alle, doch so, daß auch dasjenige, dessen Entscheid beim Volke steht, von den Häuptern vorberaten wird. Sie kommen, wenn nicht ein unvorhergesehener oder plötzlicher Fall eintritt, an bestimmten Tagen, beim Neu- oder Vollmond, zusammen ; denn dies scheint ihnen zu Verhandlungen der günstigste Zeitpunkt. Auch zählen sie nicht nach Tagen, wie wir, sondern nach Nächten: so wird festgesetzt, so anberaumt; die Nacht scheint den Tag zu führen. Eine üble Folge der Freiheit ist, daß sie nicht alle zugleich noch auf Befehl sich einsinden, sondern daß der zweite und dritte Tag über dem Zaudern der Kommenden hingeht. So wie die Schar sich zahlreich genug dünkt, setzt sie sich bewaffnet nieder. Die Priester, denen auch hier das Zwangsrecht zusteht, gebieten Stillschweigen. Dann nimmt der König oder ein Vorsteher, wie jeglichem Alter oder Adel, Kriegsruhm oder Wohlredenheit beiwohnt, das Wort, mehr durch Überredung eindringend als durch Macht gebietend. Mißfällt der Vorschlag, so wird er durch Gemurmel verworfen ; gefällt er, so rasseln sie mit den Framen. Die ehrenvollste Art der Zustimmung ist Waffengeklirr. — Bei Volksversammlungen finden auch Anklagen statt, und Nechtshändel aus Leben und Tod. Die Strafen sind verschieden, je nach dem Verbrechen. Verräter und Überläufer hängt man an Bäumen auf; Feige und Kriegsscheue versenkt man mit übergeworfenem Flechtwerk in Schlamm und Sumpf. Die Verschiedenheit der Todesart deutet dahin, daß die Strafe Frevelthaten offenbaren, Schandthaten verbergen müsse. Allein auch leichtere Vergehen werden nach Verhältnis bestraft. Die Überwiesenen werden um eine Anzahl Pferde oder Schafe gebüßt. Ein Teil der Buße fällt dem Könige oder der Gemeinde, ein Teil dem Beleidigten oder seinen Verwandten zu. In eben diesen Versammlungen werden auch die Vorsteher gewählt, welche in den Gauen und Dörfern Recht sprechen. Jeglichem werden hundert Beisitzer aus dem Volke, zum Rate sowohl als zur Abstimmung, zugeordnet.— Kein öffentliches noch besonderes Geschäft verhandeln sie anders als in Waffen. Solche anzulegen ist aber keinem erlaubt, bevor nicht die Gemeinde ihn für wehrhaft erklärt hat. Dann schmückt in der Versammlung selbst entweder einer der Vorsteher oder der Vater oder ein Anverwandter den Jüngling mit Schild und Frame: dies ist ihre Toga, dies der Jugend erste Ehrenstufe ; bis dahin sind sie Glieder des Hauses, nun des Gemein-wesens. Vornehme Abkunft, große Verdienste der Väter verleihen auch den Knaben schon Auszeichnung beim Fürsten; sie werden den übrigen Rüstigeren und Erprobten beigesellt, und keiner schämt sich, im Gefolge aufzutieten. Dieses hat sogar seine Rangordnung, nach der Wahl dessen, der es anführt. Großer Wettstreit unter dem Gefolge um den ersten Platz beim Fürsten, sowie unter den Fürsten
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