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1. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 62

1896 - Leipzig : Voigtländer
62 Die Hohenstaufen. und seine Dienerschaft so sehr von ihm getrennt, daß niemand bei ihm war, alv derselbe Kapellan mit anderen Geistlichen und wenigen anderen Leuten. Da begruben sie ihn in der Stadt Fungia so heimlich, daß viele Leute und auch Herren in vielen Landen wohl 40 Jahre tn dem 2bahne waren, daß er nicht tot fei j und sie warteten seiner, daß er wieder richten sollte mit solcher Gewalt und Herrschaft, wie er es 33 Jahre lang gethan hatte. 12. Aus der Gesetzgebung und dem Gerichtswesen der Hohenstaufenzeit. Aus dem Sachsenspiegel.*) (Vom gerichtlichen Zweikampf.) Der Richter soll jedem von denen, die fechten sollen, 2 Boten geben, die nachsehen, daß man sie nach rechter Gewohnheit rüste. Leder und leinenes Gewand dürfen sie anthun, soviel sie wollen. Haupt und Füße müssen vorn bloß sein, und an den Händen sollen sie nur dünne Handschuhe haben. Ein bloßes Schwert halten sie in der Hand, und ein Schwert oder zwei mögen sie umgürten, das steht in ihrem Belieben. In der andern Hand halten sie einen runden Schild, an dem nur Holz und Leder sein soll, ausgenommen der Buckel, der wohl eisern sein muß. Einen Rock ohne Ärmel ziehen sie über die Rüstung. Der auf dem Kampfplatze versammelten Menge soll man Frieden gebieten bei Androhung der Todesstrafe, daß niemand sie in ihrem Kampfe störe. Jedem der beiden soll der Richter einen Mann beigeben, der seinen Baum (die Stange) halte. Die sollen die Kämpfer nicht stören, außer wenn einer fällt, daß er (der Sekundant) den Baum vorhalte, oder wenn einer verwundet wird oder des Baumes bittet. Das darf er (der Sekundant) aber nicht thun, er habe denn vom Richter Urlaub dazu. Nachdem dem Kampfplatze Friede geboten ist, sollen sie des Kampfplatzes zu Recht begehren. Den soll ihnen der Richter erlauben. Sie sollen dann beide vor den Richter gehen und schwören, der eine, daß die Schuld wahr sei, um die er jenen verklagt hat, und der andere, daß er unschuldig sei, und daß ihnen Gott so Helsen wolle in ihrem Kampfe. Beim ersten Zusammentreffen soll man ihnen die Sonne gleich verteilen. Wird der Verklagte verwundet, so richtet man über ihn; erficht er den Sieg, so muß ihn der andere mit Gewette (— für den Richter) und mit Buße loslassen. — Schilt man ein Urteil, so soll man es vor den höchsten Richter ziehen und zuletzt vor den König. — Run vernehmt, welches Gericht über Ungericht (Verbrechen) ergeht: Den Dieb soll man hängen. Geschieht aber in einem Dorfe bei Tag ein Diebstahl an einem Gegenstände, der weniger als *) Entnommen aus Blume, Quellensätze.
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