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1. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 63

1896 - Leipzig : Voigtländer
Aus der Gesetzgebung u. dem Gerichtswesen der Hohenstaufenzeit. 63 3 Schillinge wert ist, das kann der Bauermeister an demselben Tage richten zu Haut und Haar oder mit 3 Schillingen sich zu lösen; so bleibt jener ehrlos und rechtlos. Dasselbe Gericht ergeht über unrechtes Maß, unrechte Wage und gegen Fälscher von Verkaufsgegenständen. Alle Mörder und die den Pflug rauben oder Mühlen, Kirchen, Kirchhöfe berauben ... und Mordbrenner, die soll man alle radebrechen. — Wer einen Mann erschlägt, fängt oder raubt, dem soll man das Haupt abschlagen. Wer gestohlenes oder geraubtes Gut verhehlt oder jemanden mit Hilfe dazu stärkt und dessen überführt wird, über den soll man richten, wie über jene. — Wenn ein Christenmann oder ein Ehristenweib ungläubig ist und mit Zauberei umgeht oder mit Vergiftung und dessen überwiesen wird, so soll man diese auf dem Scheiterhaufen verbrennen. — Wer den anderen lähmt oder verwundet und wird überführt, dem schlägt man die Hand ab. — Welcher Richter Ungericht nicht richtet, der ist desselben Gerichtes schuldig, das über jenen ergehen sollte. — Schlägt jemand den andern aus Notwehr tot und kommt vor Gericht und bekennt, ehe man gegen ihn klagt, und erbietet sich darüber zu Recht, so soll man ihn darum mcht zur Strafe der Enthauptung verurteilen, sondern zur Zahlung des Wergeldes an die Verwandten. — Jedermann soll von Rechts wegen Geleites frei sein, wofern er sein Gut und Leben wagen will. Wem er aber Geleit bezahlt, der soll ihn innerhalb seines Geleites (Bezirkes) vor Schaden bewahren oder ihm den Schaden ersetzen. — Der König ist allgemeiner Richter über alle. — Der Mann ist seines Weibes Vormund, sobald sie ihm getrauet wird. Das Weib ist auch des Mannes Genossin (Standesgenossin), sobald sie sich mit ihm verbindet; nach des Mannes Tode ist sie ledig von des Mannes Rechte (Stande). Aus den Wormser Annalen. (Fontes Ii.)*) Über die Vollstreckung des Urteils an Verdammten, wie solche vor alters in der Stadt Worms geschehen ist: Alle Übelthäter, die ergriffen sind, sollen in der ersten Frühe, falls nicht ein Festtag ist, auf den (bischöflichen) Hof geführt und ihrem Vergehen gemäß von den Ratmännern und den Richtern oder Schöffen durch Urteilspruch verdammt werden. Ist das geschehen, so soll die Glocke des Hofes dreimal angeschlagen werden, um das Volk zusammen zu rufen. Alsdann besteigt der Pedell der Bürger die Treppe und verurteilt je nach dem Beschlusse des Gerichts vor allem Volk den oder die Übelthäter zur Leibesstrafe oder zum Tode. Sofort nimmt der Schultheiß den Übelthäter in Empfang, führt ihn zu dem Orte, an dem das Urteil vollstreckt werden soll, und überliefert ihn dort dem Stadtgrafen, der den Gerichtsspruch vollführt oder die Voll- *) Entnommen aus Blume, Quellensätze.
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