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1. Vom Mittelalter zur Neuzeit - S. 18

1896 - Leipzig : Voigtländer
18 Ausgang des Mittelalters. ungefähr um die siebente Stunde selbigen Tages, im vierten Jahre des Pontifikats Papst Benedikts Xii. im Baumgarten, der beim Dorfe Rense am Ufer des Rheines liegt, wo die Kurfürsten des heiligen römischen Reiches zu Verhandlungen über die Wahlen und andere Angelegenheiten selbigen Reiches häufig zusammenzukommen pflegen, die ehrwürdigen Väter in Christo und Herren, die Herren Erzbischöfe Heinrich von Mainz, Walram von Köln und Balduin von Trier, sowie die erlauchten Fürsten und Herren, die Herren Rudols, Ruprecht und Ruprecht nebst Stephan, welche den Psalz-grafen des Reiches vertreten, da es nicht entschieden war, wer von ihnen^der stimmberechtigte Gras sein solle, sowie Rudolf, Herzog von Sachsen, und Ludwig, Markgraf von Brandenburg, sich mit einander versammelt und persönlich eingefunden haben, um über die Rechte und Gewohnheiten des Reiches zu verhandeln. Dieselben haben auch Verhandlungen gepflogen mit den zahlreichen Getreuen des oftgenannten Reiches, Geistlichen und Laien, die daselbst gleichfalls anwesend waren, und haben uns drei öffentliche Notare deswegen berufen, und nachdem sie unter sich selbst der Reihe nach unter Ableistung von Eiden Umfrage gehalten hatten, wie es Brauch selbiger Fürsten ist, haben sie einhellig und eines Sinnes endgültig ausgesprochen, entschieden und als Urteil verkündet: das sei Rechtens und altbewährte Gewohnheit im Reiche, daß, wenn von den Kurfürsten des Reiches oder auch von dem an Zahl überwiegenden Teile selbiger Fürsten in Zwiespalt einer zum Könige der Römer gewählt worden ist, er nicht der Ernennung, Genehmigung, Bestätigung, Zustimmung oder Gutheißung des päpstlichen Stuhles bedarf, um die Verwaltung der Güter und Rechte des Reiches oder den Königstitel zu übernehmen, und daß betreffs dieser Dinge ein solcher Erwählter mit Recht nicht an selbigen Stuhl sich zu wenden hat, sondern daß es so gehalten und Sitte und Brauch seit undenklicher Zeit gewesen ist, daß die von den Kurfürsten des Reiches einmütig oder von der Mehrheit, wie oben, Erwählten den Königstitel angenommen und die Güter und Rechte des Reiches verwaltet haben, und daß sie nach dem Rechte und der Gewohnheit dieses rechtmäßig thun konnten und in Zukunft thun können, ohne eine Genehmigung oder Erlaubnis des genannten apostolischen Stuhles hierüber zu haben und nachzusuchen. Nachdem dies verkündigt und solcherweise entschieden worden war, haben die vorgenannten Herren Kurfürsten alle und jegliche Getreue und Vasallen des Reiches, die damals bei deren Verhandlungen und Rat dort zugegen waren, unter deren dem Reiche schuldigen oder schon geleisteten Eiden einzeln über ihre Ansicht betreffs der verhandelten und bestimmten und verkündigten Rechte und Gewohnheiten des Reiches befragt. Diese alle und jegliche haben in denselben oder
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