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1. Vom Mittelalter zur Neuzeit - S. 23

1896 - Leipzig : Voigtländer
Karl Iv. von Luxemburg. 28 gefangen, dem Kaiser zur Schmach; doch entrann die Kaiserin mit ihren Jungfrauen aus der Stadt. Aus der goldenen Bulle. „Wir heißen und setzen: wenn es dazu kommt, daß des Kaisers oder des Königs Tod in dem Bistum von Mainz kund wird, daß der Erzbischof von Mainz alsbald innerhalb Monatsfrist mit seinen offenen Briefen jeglichem Kurfürsten insonderheit den Tod anzeige. Wenn aber derselbe Erzbischos mit dieser Verkündigung vielleicht säumig oder laß wäre, so sollen dieselbigen Kurfürsten aus eigenem Antrieb und ungerufen, um der Tugend der Treue willen, mit der ste schuldig sind, das heilige Reich zu besorgen, zusammenkommen und in der Stadt Frankfurt einen römischen König zum künftigen Kaiser erwählen. Die Rangordnung der Kurfürsten ist folgende: der Erzbischof von Mainz sitzt in seinem Lande und soweit sein deutsches Kanzleramt reicht — Köln ausgenommen —, zur Rechten des Kaisers; in der Diözese Köln dagegen, in Italien und Gallien soll diesen Platz der Erzbischos von Köln einnehmen. Der Erzbischof von Trier sitzt stets dem Kaiser gegenüber. Von den weltlichen Fürsten kommt an erster Stelle der König von Böhmen; dann folgert Pfalz, Sachsen-Wittenberg und Brandenburg. — Auf dem Reichstage sollen sich die weltlichen Fürsten dergestalt in die Reichsämter teilen, daß der Markgraf von Brandenburg dem Kaiser oder römischen Könige das Wasser für die Hände reicht, der Böhmenkönig, falls er will, den ersten Trunk darbringt, der Pfalzgraf die Speise aufträgt und der Herzog von Sachsen den Dienst des Marschalls verrichtet. Ist das Reich erledigt, so übernimmt im Süden der Psalzgras, im Norden der Herzog von Sachsen die Reichsverweserschaft. — Wir bestimmen, daß bei Abhaltung eines Reichstags, so oft man in aller Zukunft einen solchen abhalten wird, die vorgenannten geistlichen und weltlichen Kurfürsten nach der angegebenen Ordnung und Weise zur Rechten und zur Linken unveränderlich ihre Plätze einzunehmen haben und daß ihnen oder einem von ihnen bei jedem Vorgänge, der zum Reichstag gehört, im Gehen, Sitzen oder Stehen kein anderer Fürst, welches Ranges und welcher Stellung er auch sei, je vorgezogen werden soll, wobei noch ausdrücklich erklärt wird, daß insbesondere der König von Böhmen bei der Feier von Reichstagen einem jeden anderen Könige, mag er durch sonst eine ganz besondere Würde sich auszeichnen oder aus irgend einem Zufall oder Grund kommen oder zufällig zugegen sein, unveränderlich vorangehen soll. — Über die kurfürstliche Immunität: Auch setzen wir fest, daß keine Grafen, Freiherren, Edelleute, Lehensmannen, Vasallen, Burgmannen, Ritter, Knechte, Bürger und Burggesessene, überhaupt keine Personen, Männer wie Frauen, die den Kirchen von Köln, Mainz und Trier Unterthan sind, auf irgendwelches
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