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1. Vom Mittelalter zur Neuzeit - S. 77

1896 - Leipzig : Voigtländer
Aus der „Carolina". 77 für eine redliche Anzeige anzunehmen, und peinliche Frage zu gebrauchen, er könnte denn solchen Verdacht mit glaublicher Anzeige oder Beweis ablehnen; das soll vor aller peinlichen Frage gehört werden. Item, so der Verdächtigte überwiesen würde, daß er Gift gekauft oder sonst damit umgegangen, und der Verdächtigte mit dem Vergifteten in Uneinigkeit gewesen ist oder aber von seinem Tod einen Vorteil oder Nutzen erwartete, oder sonst eine leichtfertige Person war, zu der man sich der That versehen möchte: das macht eine redliche Anzeige der Missethat, er könnte denn mit glaublichem Schein anzeigen, daß er solches Gift zu anderen, un-sträflichen Sachen gebraucht hat oder gebrauchen wollte. Item, so erfunden wird, daß jemand die Güter, die geraubt worden, bei sich hat oder dieselben verkauft oder übergeben hat und seinen Verkäufer nicht anzeigen wollte: der hat eine redliche Anzeige solches Raubs halber wider sich. Item, so einer einer heimlichen Brandstiftung verdächtigt oder beklagt würde, wofern derselbe sonst ein verdächtiger Gesell ist, und man erkunden kann, daß er kurz vor dem Brand heimlicher und verdächtiger Weise mit ungewöhnlichem, verdächtigem, gefährlichem Feuerwerke, womit man heimlich zu brennen pflegt, umgegangen ist: das giebt redliche Anzeige der Missethat, er könnte denn mit guten glaublichen Ursachen anzeigen, daß er solches zu unsträflichen Sachen gebraucht hat oder gebrauchen wollte. Item, so ein großer Diebstahl geschieht und jemand dessen verdächtigt wird, der nach der That erfunden wird, reichlichere Ausgaben zu machen, als sonst ohne den Diebstahl sein Vermögen sein kann, und der Verdächtigte nicht andere gute Ursachen anzeigen kann, woher ihm das angezeigte beargwöhnte Gut hergekommen, wofern es dann auch eine solche Person ist, zu der man sich der Missethat versteht: so ist redliche Anzeige der Missethat wider sie vorhanden. Item, so jemand sich erbietet, andere Menschen Zauberei zu lehren, oder jemand zu verzaubern bedroht und dem Bedrohten dergleichen geschieht, auch wenn er häufige Gemeinschaft mit Zauberern oder Hexen hat, oder mit solchen verdächtigen Dingen, Gebärden, Worten und Weisen umgeht, welche Zauberei auf sich tragen, und dieselbige Person desselben auch sonst berüchtigt ist: das giebt eine redliche Anzeige der Zauberei und genügsame Ursache zu peinlicher Frage. Von peinlicher Frage (Folter). Wenn der Argwohn und Verdacht einer beklagten und verneinten Missethat, wie vorsteht, erfunden und als bewiesen ange-
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