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1. Vom deutschen Befreiungskrieg bis zum Tode Kaiser Wilhelm I. - S. 18

1909 - Leipzig : Voigtländer
18 Vom Zweiten Pariser Frieden bis zum Regierungsantritt Wilhelms I. dem übermütigen welschen Volke abgeschlossen werden. Und dies erfolgte wieder nicht, wenigstens erfolgte es nur zum kleinen Teil. Freilich mußten sie eine bedeutende Geldentfchädigung bezahlen, auch die aus allen Landen entführten Bibliotheken, Kunstwerke und Denkmäler zurückgeben, endlich einen Teil ihres Landes und ihrer festen Plätze auf drei und nach Befinden der Notwendigkeit auf fünf Jahre von 150000 Mann der verbündeten Heeresmacht besetzen lassen; aber die Herausgabe der deutschen Landschaften, die Stärkung Deutschlands durch festere und sicherere Grenzen wurde nicht erlangt. Was konnte denn dagegen im Wege liegen? Man hatte ja die Erfahrungen so vieler Jahre und die jüngste Erfahrung dieses Winters, daß dieses wankelmütige und prahlerische Volk nicht durch Eidschwüre und Gnade, sondern nur durch Furcht und Geiz zu halten und zu binden sei. — Preußen, auch durch Stein noch mehr befeuert, welcher aber von feinem Gewicht auf Alexander schon viel verloren hatte, stellte immerwährend als conditio sine qua non des Friedens mit Frankreich die Auslieferung und Rückgebung der deutschen Landschaften Elsaß und Lothringen mit den Festungen Metz und Straßburg auf und drang um so kühner aus diese Auslieferung, da es erklärte, es handle hier bloß im Sinn der deutschen Ehre und Sicherheit, es verlange von diesen zurückgegebenen Landschaften auch kein kleinstes Dorf. Es war wegen der Engländer nicht zu erlangen, die hier, wie in andern Punkten, auf Deutschlands Kosten die Großmütigen spielten. Dies war und blieb die deutsche Klage, als im Herbst des Jahres 1815 alles abgeschlossen war, und jeder wieder in fein Land zog. Ii. Vom Zweiten Pariser Frieden bis zum Regierungsantritt Wilhelms I. (1815—1861). 5. Die Zeiten des Bundestags-, — Friedrich Wilhelms Iii. fernere Negierung. Ghillany, Europäische Chronik; Arndt, Erinnerungen aus dem äußeren geben; — 05. Freytag, Karl Mathy. Der Bundestag. (Ghillany:) Deutsche Bundesakte, vom 8. (10.) Juni 1815. Artikel 2. Zweck des Deutschen Bundes ist die Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit Deutschlands und der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit der einzelnen deutschen Staaten.
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