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1. Das Deutsche Reich unter den sächsischen, den fränkischen und den hohenstaufischen Kaisern - S. 76

1914 - Leipzig : Voigtländer
76 Die Hohenstaufen. 13. Aus der Gesetzgebung und dem Gerichtswesen der Hohenstaufenzeit. Aus dem Sachsenspiegel von Eike von Kepgow. (Vom gerichtlichen Zweikampf.) Der Richter soll ihrer jeglichem, die da fechten sollen, zwei Boten geben; die sollen darauf sehen, daß man sie nach rechter Gewohnheit rüste. Leder und leinenes Gewand dürfen sie antun, soviel sie wollen; Haupt und Füße müssen vorn bloß sein, und an den Händen sollen sie nur dünne Handschuhe haben. Ein bloßes Schwert [— halten sie] in der Hand, imd eines oder zwei umgürtet, das steht in ihrem Belieben. In der andern Hand [— halten sie] einen runden Schild, daran soll nur Holz und Leder sein, ausgenommen der Buckel, der wohl eisern sein dars. Einen Rock ohne Ärmel [— ziehen sie] über die Rüstung. Dem Kampfplatze soll man Frieden gebieten bei dem Halse, daß niemand sie in ihrem Kampfe störe. Ihrer jeglichem soll der Richter einen Mann beigeben, der seinen Baum (die Stange) halte. Der soll sie nicht stören, außer wenn ihrer einer fällt, daß er (der Sekundant) den Baum vorhalte, oder wenn einer verwundet wird oder des Baumes bittet. Das darf er (der Sekundant) aber nicht tun, er habe denn vom Richter Urlaub dazu. Nachdem dem Kampsplatze Frieden geboten ist, sollen sie des Kampfplatzes zu Recht begehren. Den soll ihnen der Richter geben. Sie sollen dann beide gerüstet vor den Richter gehen und schwören, der eine, daß die Schuld wahr sei, um die er jenen verklagt hat, und der andere, daß er unschuldig sei, daß ihnen Gott so helfe zu ihrem Kampfe. Die Sonne soll man ihnen gleich verteilen, wenn sie zuerst zusammentreten. Wird der Verklagte verwundet, so richtet man über ihn; erficht er den Sieg, so entläßt man ihn mit Gewette (— für den Richter) und mit Buße. — (Strafen.) Nun vernehmt vorn Ungericht (Verbrechen), welches Gericht darüber ergeht: Den Dieb soll man hängen. Geschieht aber in einem Dorfe des Tages ein Diebstahl, der weniger als drei Schillinge wert ist, das kann der Bauermeister wohl desselben Tages richten zu Haut und Haar oder mit drei Schillingen zu lösen; so bleibt jener ehrlos und rechtlos . . . Dasselbe Gericht ergeht über unrechtes Maß, unrechte Wage und über falschen Kauf, so man des überwunden wird. Alle Mörder und die den Pflug rauben oder Mühlen oder Kirchen und Kirchhöfe berauben, und Verräter und Mordbrenner, die soll man alle radebrechen. — Wer einen Mann erschlägt oder fängt oder raubt, dem soll man das Haupt abschlagen. Wer gestohlenes oder geraubtes Gut verhehlt oder jemanden mit Hilfe dazu stärkt und dessen überführt wird, über den soll man richten, wie über jene. — Wenn ein Christ ungläubig ist oder mit Zauberei umgeht oder mit Vergiftung
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