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1. Der deutsch-dänische Krieg 1864 - S. 21

1912 - Leipzig : Voigtländer
neue, schwere Blutopfer gekostet; aber in ihrer Widerstandskraft gebrochen, räumten sie in der Nacht auch diese Stellung und zogen sich nach Simen zurück (Hr. 19 und 20). Der Verlust von Alfen hatte auch die Hufgabe von Jütland zur Folge, das preußische und österreichische Truppen bis an die Nordspitze besetzten, während das österreichische Kriegs-geschwader die westfriesischen Inseln wegnahm und sich der dänischen Fahrzeuge bemächtigte, die der Schrecken der Insel- und Küstenbewohner so lange gewesen waren. von den Großmächten England und Frankreich im Stich gelassen und in (Befahr, von den Siegern nun auch auf Fünen und Seeland angegriffen zu werden, gab Dänemark endlich nach. König Christian Ix. entließ das eiderdänische Ministerium, das ihm den Kampf aufgedrungen hatte, und bat zur Herstellung des Friedens um einen Waffenstillstand, der zunächst nur auf die Zeit vom 20. bis 31. Juli gewährt, am 1. August nach Annahme der Friedenspräliminarien auf drei weitere Monate verlängert wurde und mit der Unterzeichnung des wiener Vertrages vom 30. Oktober 1864 in den Frieden überging, Am 7. Dezember konnte der König in einem Armeebefehl feinen siegreichen Truppen den Dank des Vaterlandes aussprechen, dessen Kriegsruhm preußische Tapferkeit aufs neue begründet hatte (f. Nr. 21). Am Jahrestag von Düppel, 18. April 1865, legte er den Grundstein zu dem großen Siegesdenkmal aus den Trophäen dieses Feldzuges (s. Nr. 22), das freilich seine Krönung erst nach zwei weiteren ruhmreichen Kriegen — nunmehr als ein Denkmal der Einigung des ganzen Deutschland unter preußischer Führung — erhalten sollte. * * * Durch den wiener Frieden verzichtete der König von Dänemark zugunsten des Königs von Preußen und des Kaisers von Österreich auf die Herzogtümer Schleswig, Holstein und Lauenburg und verpflichtete sich im voraus zur Anerkennung aller Anordnungen, die die erwerbenden Staaten in betreff der abgetretenen Länder künftig treffen würden. Der Friede begründete also in den Herzogtümern ein „Kondominat" (Gemeinschaftsbesitz) der siegenden Staaten, 21
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