1873 -
Halle
: Buchh. des Waisenhauses
- Autor: Peter, Carl
- Auflagennummer (WdK): 4
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schulbuchtyp (WdK): Schülerbuch
- Schultypen (WdK): Gymnasium
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Griechische Antike
- Inhalt: Zeit: Antike
- Geschlecht (WdK): Jungen
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Zweite Periode. 1104 — 500 v. Chr.
1 J. v. Chr. j I [ Politische Geschichte. Kunst und Literatur. 1
826. Teleklos.
824.
yeqovala, mit Einschluss der beiden Könige (welche aber auch
nur je 1 Stimme hatten, s. Thuc. I, 20, Ygl. Herod. Vi, 57) aus
30 Mitgliedern bestehend, s. Flut. L. 26. Neben diesen Staatsge-
walten erhoben sich nach und nach zu immer höherer Macht die
fünf Ephoren (nach Herod. I, 65. Xen. de rep. L. Viii, 3 von
Lykurg seihst, nach Piat. Legg. Iii. p. 692. Ar ist. Fol. V, 9.
Flut. L. 7. 27 erst von Theopomp eingesetzt), welche aus dem
Volke (hx zov Srjfiov, Arist. Folyb. Ii, 6, daher ot zvyovzeg
genannt, elend.) auf je 1 Jahr gewählt wurden und endlich fast
alle Regierungsgewalt an sich rissen. Die Volksversammlung end-
lich (axla, Herod. Vii, 134, ctnexxätetv, Flut. I. 6) hatte nur
die Anträge des Raths der Alten (später auch der Ephoren) ent-
weder anzunehmen oder zu verwerfen, nicht aber selbst Anträge
zu stellen. Es bestand aber dieses Volk nur aus den Spartiaten,
den Nachkommen der dorischen Eroberer, welche die einzigen
Wahlbürger und die Beherrscher des Landes waren. Dieselben
waren in die 3 Phylen der Hylleer, Pamphylen und Dymanen (s.
5. 10. Anm. 19), in (wahrscheinlich 30) Oben, s. Flut. Lyc. 6,
wahrscheinlich auch in eine bestimmte Anzahl von Geschlechtern
getheilt, und ursprünglich unter einander in Rang und Rechten
gleich (ojxoloi, Xenoph. de rep. L. X, 70. Isocrat. Areop. §. 61),
während in der späteren Zeit die xaxoi xayctd-ol, Arist. Fol. Ii,
6, 15, oder yvtoqifiot, elend. V, 6, 7, als eine höhere Klasse
der Spartiaten vor den Uehrigen (inofzeloveg, Xenoph. Hell. Iii,
3,6?) hervorgehoben werden. Ausser den Spartiaten gab es noch
die zwei untergeordneten Klassen der Bevölkerung: Heploixoi,
auch Aaxes aifiovcoi genannt, und Eixcozeg (entweder von der
Stadt Helos, Flut. I. 2. Ephoros lei Strab. p. 365, oder vom
Verbalstamme "Eall so genannt), erstere persönlich frei, aber
ohne allen Antheil am Stimmrecht in der Volksversammlung und
an den Ehrenrechten, letztere Leibeigene, aber nicht der einzelnen
Spartiaten, denen sie immer nur vom Staate zum Dienst zugewie-
sen wurden, sondern des Staates, s. besonders Ephoros a. a. 0.,
und hauptsächlich dazu verwandt, die Ländereien der Spartiaten
zu behauen und die Spartiaten als Leichtbewaffnete im Kriege zu
begleiten, s. Herod. Ix, 28, wo erwähnt wird, dass bei Platää
die 5000 Spartiaten 35000 Heloten als Leichtbewaffnete bei sich
haben. (Neosa/zobseig, Freigelassene, s. z. B. Thuc. V, 34. Vii,
19. 48. 58. Xenoph. Hell. Iii, 1, «4. 4, 2, fibd-axeg, Heloten-
kinder, welche mit Kindern der Spartiaten erzogen und nachher
in der Regel freigelassen werden, s. Fhylarch. bei Athen. Vi, 271,
die xqvnzela, Flut. Lyc. 28, ein Beispiel von Grausamkeit gegen
Neodamoden, Thuc. Iv, 80. Ungefähres Verhältniss der Seelen-
zahl der 3 Stände zur Zeit der Blüthe Spartas: 40000 Spartiaten,
120000 Periöken, 200000 Heloten.) Ueber den Charakter der
Lykurgischen Verfassung überhaupt s. Aristot. Pol. Ii, 3: “Evioc
und Pherekydes, Frocl. vit. Horn., so wie das Epigramm eines
Dreifusses auf dem Helikon, Bio Chrysost. t. I. p. 76. ed. Reiske:
'Halosog Movouig ‘Exixwviac zovs' avh&rjxev | v/uvqj vixrjaag ¿v
Xaxxlsi d-elov "Ofxrjqov, für später Philochoros und Xenophanes,
Gell. Iii, 11, 2, Eratostbenes, Strab. p. 23, und Apollodor, Strab.
p. 298. 299. Für die letztere Annahme spricht der Charakter der
dem Dichter zugeschriebenen Gedichte. Die Angaben über Hesiods
Leben sind sagenhaft und schwankend, Paus. Ix, 31, 5; sein
Grabmal mit der Grabschrift wurde zu Orchomenos gezeigt, Paus.
fihv ovv Xiyovatv, (og Sei ztjv aqlazrjv noxizetuv dnaadiv
eivai zwv noxizeiwv /ue^iiy/Lihvr]V' Sio xai zrjv zwv Aaxesai-
fxovlwv hncuvovaiv eivai ydq avzrjv ol ¡uhv ¿g ¿Xiyaqylag xai
fiovaq/lag xai Srj/uoxqazlag cpaol, Xhyovzeg zr\v /uhv ßaoixelav
fiovaqylav, rrjv Sh zwv yeqovzwv uqyrjv oxiyaq/lav, Sr]/uoxqct-
zszo&ai Sh xaza zr\v iwv ecpoqwv dqyi]V Sia ro hx tov Srj/J.ov
eivai Toiig hqoqovg, und ausführlicher Folyb. Vi, 10. — Ein
besonderes Augenmerk richtete aber Lykurg darauf, dass Sinn
und Sitte der Spartiaten durch geeignete Institutionen der Gesetz-
gebung gemäss gebildet und namentlich das nei&aq/szv und das
xaqzeqezv hei ihnen möglichst stark entwickelt wurde. Daher die
Ackervertheilung, durch welche jedem Familienhaupte unter den
Spartiaten ein bestimmter Grundbesitz zugewiesen wurde, über den
er weder durch Kauf oder Verkauf noch durch Schenkung oder
Testament (letzteres bis auf das Gesetz des Ephoren Epitadeus
nach dem peloponnesischen Kriege, s. Flut. Ag. 5) frei verfügen
durfte: zu welchem Behuf die Ländereien der Spartiaten in 9000
Loose (xxdqoi, anfänglich jedoch vielleicht nur 4500 oder 6000,
die volle Zahl erst nach der Eroberung Messeniens) eingetheilt
wurden, Flut. lyc. 8. vgl. Heraclid. Pont. c. 2. Daher die öffent-
liche Erziehung, aywyri, die sich auch auf die Mädchen erstreckte,
Xen. de rep. L. I, 4, an der sich aber namentlich die Knaben
und Jünglinge vom 7ten bis zum 303ten Jahre betheiligen mussten,
wenn sie nicht das volle Bürgerrecht verlieren wollten, Arist. Pol.
Ii, 6, und wobei die Knaben in Ixai und dyixai (dor. ßovai)
getheilt, unter besonderen Aufsehern (naisovofzoi, ßovayol) haupt-
sächlich in der Gymnastik geübt, übrigens auch durch besondere
Veranstaltungen (die Sictfiaaxlywaig am Altar der Artemis Orthia,
das Stehlen, Flut. L. 18. Xen. de rep. L. Ii, 6) abgehärtet und
durch die Unterordnung der jüngem unter die ältern nach mehr-
fachen Abstufungen (aisevvai, /uexxelqeveg, nqwzezqai, acpaiqezg,
eiqeveg) an Gehorsam gewöhnt wurden. Das Princip der Erziehung
Thuc. I, 84: xquzioxov eivai oozig hv zolg uvayxaiozaxoig nai-
Sevezai, ihre Wirkung Xen. de rep. I. Iii, 4. Daher endlich
auch die avaalzia (cpislzia, avsqeta) der Männer mit dem stehen-
den Gericht der schwarzen Suppe (atfiaxla oder ßacpa genannt),
die ivcouozlai im Kriege, Herod. I, 65. Thuc. V, 68, die Besei-
tigung der edlen Metalle, Flut. Lyc. 9. 19. Lys. 17. Pol. Vi, 49,
die Beschränkungen des Verkehrs mit dem Auslande (£evrjxaala),
Thuc. I, 144. Ii, 39, und Anderes mehr. — Um die Spartiaten
zur Aufrechthaltung der Gesetze zu zwingen, nahm ihnen Lykurg
einen Eid ab, dass sie bis zu seiner Rückkehr nichts ändern
wollten, und reiste nach Delphi, kehrte aber nicht wieder zurück,
Flut. Lyc. 29. 31, und so sind dieselben in der That bis zur Zeit
des peloponnesischen Kriegs im Wesentlichen unverändert beibehal-
ten worden.
Ix, 38, 3. Welche Gedichte nun vom Hesiod herrührten, darüber
herrschte hei den Griechen grosse Meinungsverschiedenheit. Nur
die ”Eqyu xai rj/uhqai, ein Gedicht über das Tagewerk der Land -
und Hauswirthschaft, ward einstimmig von allen dem Hesiod zuge-
schrieben, bis auf die zehn ersten Verse, Faus. Ix, 31, 4. Doch
ist dieses Gedicht schon frühzeitig durch Einschiebsel und Zusätze
mannigfach erweitert und entstellt. Die Geoyovlcc, eine epische
Zusammenstellung der Sagen von den Zeugungen und Kämpfen der
Götter, Riesen und Helden, ist zwar angezweifelt, Paus. Viii,