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1. Bilder aus der jüdischen Vergangenheit - S. 79

1914 - Frankfurt am Main : Kauffmann
— 79 — und mit jedwedem Geldwechsel zu treiben, ausser vor der Münze selbst, oder wo Münzmeister für den Geldwechsel ihren Sitz haben. 4. Im ganzen Gebiete unseres Reiches dürfen sie frei und unbehelligt (pacifice) Handel und Geschäft treiben, kaufen und verkaufen. Niemand darf von ihnen einen Zoll erheben, keine Forderung, weder gemeindliche (publi-cam) noch private, an sie stellen. 5. Ohne ihre Zustimmung dürfen nicht Fremde (Zugereiste) in ihre Häuser gelegt werden, niemand kann sie heranziehen, Pferde für die Reise des Königs oder des Bischofs zu stellen oder eine Steuer für die Beförderung des Königs verlangen. 6. Wenn eine gestohlene Sache bei ihnen sollte gefunden werden, so erweise der Jude, wenn er sagt, er habe sie gekauft, durch einen Schwur nach seinem Gesetze, für wieviel er sie gekauft hat, und soviel werde ihm bezahlt und er gebe die Sache dem früheren Besitzer zurück. 7. Niemand erlaube sich, ihre Söhne oder Töchter gegen deren Willen zu taufen, und wenn einer durch Gewalt Gefangene oder heimlich Geraubte zur Taufe zwingt, so hat er zwölf Pfund Gold dem königlichen Aerar zu zahlen, wenn aber einer von ihnen sich aus freien Stücken will taufen lassen, so werde er drei Tage zurückbehalten, dass untrüglich erkannt werde, ob er wirklich aus Liebe zur christlichen Religion oder wegen irgendeines ihm zugefügten Unrechts sein Gesetz verlasse, und wie sie das Gesetz ihrer Väter verlassen, so geben sie auch das Anrecht ihrer Erbschaft auf. 8. Niemand veranlasse ihre heidnischen Sklaven, indem er sie durch Taufe dem Christentum zuführt, ihren Dienst zu verweigern; wer dieses tut, hat eine Strafe (bannum), d. i. drei Pfund Silber zu zahlen und die Die-
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