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1. Bilder aus der jüdischen Vergangenheit - S. 81

1914 - Frankfurt am Main : Kauffmann
— 8i — genheit gewährt werden. Wer sie gegen dieses unser Edikt belästigt, hat dem Kaiser eine Busse, d. i. drei Pfund Gold, zu zahlen. 13. Wenn jemand gegen einen von ihnen einen anderen zum Mord anstiftet, so haben beide, der Anstifter und der Mörder, je zwölf Pfund Gold in den königlichen Aerar zu zahlen. Wenn er ihn aber, jedoch nicht tödlich, verwundet hat, zahlt er ein Pfund Gold. Ist es ein Sklave, der ihn verwundet oder getötet hat, so hat dessen Herr entweder die oben genannte Strafe zu zahlen oder den Sklaven als Busse herzugeben. Wenn wegen Armut die Strafe nicht gezahlt werden kann, so ist dieselbe Strafe anzuwenden, mit welcher jener zur Zeit unseres Ahnen Heinrich*) bestraft wurde, welcher einen Juden Namens Vivus**) getötet hatte, dem nämlich die Augen ausgestochen und die rechte Hand abgehauen wurde. 14. Weil, wenn die Juden selbst unter sich einen Streit oder irgendeine Sache auszutragen haben, sie von ihresgleichen und nicht von anderen abgeurteilt werden, und wenn bisweilen einer sich als Betrüger gezeigt, er die Wahrheit verheimlichen möchte, so soll er genötigt werden, vor ihrem Bischof***) die Wahrheit zu bekennen. Sind sie aber wegen einer bedeutenden Angelegenheit angeklagt, so können sie, wenn sie wollen, einen Aufschub, um die Sache vor den Kaiser zu bringen, bekommen. 15. Es ist ihnen ausserdem erlaubt, Wein, Salben, Arzneimittel an die Christen zu verkaufen, und, wie wir schon gesagt, darf ihnen niemand Frohn oder irgendeine Leistung, öffentliche oder private, auferlegen. Dass die Autorität dieser Konzession für immer unver- *) Heinrich Ul., vgl. Speierer Edikt. **) ***) Oberrabbiner. 6 Sulzbach, Bilder
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