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1. Mittelalter (und Neuzeit bis 1648) - S. 43

1908 - Münster i.W. : Schöningh
— 43 — 28. Aus dem Papstwahldekrete Nikolaus' 11. 1059. Einsetzung der Kardinalswahlen. Hon. Germ. hist. Legum sectio 4. Constitutiones et acta publica imperatorum et regum, I, S. 539 f. — Ubers, vom Herausgeber (desgl. Nr. 29, 30). Das Wahlkollegium der Kardinäle (tat. cardo = Angel, Angelpunkt) ward gebildet aus den 6 Bischöfen der in der Nähe Roms liegenden Kirchen, den 28 Vorstehern (Presbyteri, Priester) der römischen Hauptkirchen sowie 18 Diakoneu: zniammen 52. Die Kardinalbischöfe sollen das engere Vorschlagsrecht üben. Seit dem 12. Jahrh, entscheidet eine Mehrheit von zwer Dritteln; seit Urban Vi., 1378, ist der Papst aus der Mitte der Kardinäle selber zu wählen. Die Höchstzahl derselben wurde von Sixtus V. 1586 auf 70 festgesetzt: 6 Bischöfe, 50 Priester, 14 Diakoue. Der älteste Kardinal heißt K.-Dekan, hat jedoch keine besonderen Rechte; der K.-Kümmerer führt die Aufsicht über die Einkünfte des päpstlichen Stnhles, der ^«Staatssekretär ist der Minister der auswärtigen Anqeleqcnheiten, der K.-Vikar der Stellvertreter des Papstes im römischen Bistum. Das Abzeichen des roten Hutes wurde den Kardinälen 1245 (Konzil von Lyon) durch Iunocenz Iv. verliehen. 1. Im Namen des Herrn, unseres Erlösers Jesu Christi, im Jahre seit seiner Menschwerdung 1059, im Monat April, 12. Jndiftion,1) hat angesichts der hochheiligen Evangelien, als unter dem Vorsitze des ehrwürdigsten und heiligsten apostolischen Vaters Nikolaus die ehrwürdigsten Erzbischöfe, Bischöfe, Äbte sowie die ehrwürdigen Presbyter uni> Diakone in der sog. Konstantinschen Lateranbasilika versammelt waren, derselbe Papst kraft apostolischer Autorität über die Wahl des obersten. Bischofs bestimmt, wie folgt: — 3. Wenn der Pontifex dieser allgemeinen römischen Kirche stirbt, so sollen an erster Stelle die Kardinalbischöfe, in sorgfältigster Erwägung verhandelnd, in Bälde die Kardinalkleriker hinzuziehen; und dann soll der übrige Klerus und das Volk zu der Zustimmung zur neuen Wahl sich einfinden. 2) 4. Es sollen, damit ja nicht das Übel der Käuflichkeit bei irgendwelcher Gelegenheit sich einschleiche, jene kirchlichen Männer bei der Wahl des neuen Papstes die maßgebenden sein, die übrigen aber ihnen nachkommen. — Weil aber der apostolische Stuhl allen Kirchen des Erdkreises vorangeht und deshalb keinen Metropolitan über sich haben kann, so walten die Kardinalbischöfe ohne allen Zweifel selber als Metropolitane, indem sie nämlich ihr erwähltes Oberhaupt zur höchsten Würde apostolischer Stellung erheben. 5. Wählen sollen sie aber aus dem Schoße der [römischen] Kirche selber, wenn eine geeignete Persönlichkeit sich findet; wenn nicht, so mag eine solche aus einer anderen genommen werden. 6. Unberührt bleibt hierbei die schuldige Ehre und Ehrerbietung gegen unsern geliebten Sohn Heinrich?) der gegenwärtig als König gilt *) Sog. Nömerzinszahl (mittelalterl. Zeitrechnung). — 2) Ursprünglich erfolgte die Papstwahl durch Klerus, Adel und Volk von Rom. — 3) Heinrich Iv.
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