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1. Mittelalter (und Neuzeit bis 1648) - S. 99

1908 - Münster i.W. : Schöningh
— 99 — Die Frauen trugen böhmische Mützen, die gingen da an in diesen Landen. Die Mützen stürzte eine Frau über ihr Haupt, und diese standen ihnen vorn zu Berge über dem Haupte, wie man die Heiligen malt, mit einem Diademe. — 69. Die Absetzung Wenzels. 1400. Die Absetzungsurkunde, born 20. August, spricht zunächst weitläufig ihre Gründe aus: 1. weil Wenzel der Kirche nicht zum Frieden berholfen, 2. durch Viscontis Erhebung in Mailand das Reich geschmälert, 3. die Ordnung tm Reiche nicht hergestellt. 4. persönlich biete Grausamkeiten begangen. 5. sich um Kirche und Reich nicht gekümmert habe. Sodann folgt die Proklamation (Krämer a. a. O.): — Wir Johann, Erzbischof [von Mainz], nachdem wir zuerst Gottes Namen angerufen, in Gerichtes Statt sitzend, im Namen und von feiten unserer Herren und Mitkurfürsten des heiligen Römischen Reiches und auch unser selbst um der vielen großen Gebresten und Sachen willen, die uns dazu bewegen, tun ab und setzen ab mit diesem unserm Urteil, das wir tun und geben in dieser Schrift, den Herrn Wenzlaw als einen unnützen, üersäumlichen, unachtbaren Entk1 eiber und unwürdigen Handhaber des heiligen Römischen Reiches von demselben Römischen Reiche und von aller der Würde, Ehren und Herrlichkeit, die dazu gehört, und verkündigen darum allen Fürsten, Herren, Rittern, Knechten, Städten, Landen und Leuten des heiligen Reiches, daß sie nun fürbafferx) ihrer Eide und Hulde, die sie des vorgenannten Herren Wenzlaw Person von des heiligen Reiches wegen getan haben, zumal und gänzlich ledig sind. Und wir ermahnen und ersuchen sie auch bei Len Eiden, womit sie dem heiligen Reiche verbunden sind, daß sie dem .■genannten Herrn Wenzlaw für basier als einem Römischen Könige nicht mehr gehorsam noch untergeben sind in keiner Weise, noch ihm irgend ,ein Recht, Dienst, Gült, Gut oder Landgefälle, wie man sie nennen mag, .als einem Römischen Könige geben, tun oder anheimfallen lassen, sondern Laß sie die behalten für den, der von Gnaden Gottes zu einem nützlicheren und bequemlicheren Römischen Könige gekoren wird. Dessen zu Glauben und Urkunde haben wir Johann, Erzbischof zu Mainz, vorgenannt diesen gegenwärtigen unsern Brief davon machen, mit Offenfchreibern 2) in einer offenen Form ausschreiben und unser groß Jnsiegel hier anhängen lassen. Gelesen und ausgesprochen ward das vorgeschriebene Urteil und Sentenz von uns Johann Erzbischof zu Mainz, vorgenannt, als von uns und unserer Herren der Mitkurfürsten wegen an dem Rheine bei Ober-lahnstein Trierer Bistumes gen Braubach zu auf einem Stuhle daselbst, zu einem „Richtestuhle" erhoben, als unsere Herren die Kurfürsten und wir daselbst zu Gerichte saßen, in dem Jahre nach Christi Geburt tausend und vierhundert Jahr, in der achten Jnbiktion, an einem Freitage den 20. Tag des Monats August ein wenig vor Mittagszeit,^ in dem elften .Jahre der päpstlichen Gewalt des allerheiligsten in Christo Vaters und !) Fernerhin. — *) Öffentliche Notare. 7*
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