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1. Die Stein-Hardenbergischen Reformen - S. 22

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
22 10. Ldikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer. 2. Nov. 1810 bessere und dah die Dpfer, welche zu dem (Ende gebracht werden, nicht vergeblich sind. So wird sich das Land der Liebe und des Vertrauens zwischen Uns und Unserem Volke immer fester knüpfen. wir hoffen, daß. ein jeder, wes Standes er auch fei, jene zur Rettung jetzt unumgänglich erforderlichen Gpfer mit patriotischem Gemeinsinn gern bringen und dadurch die Gesinnungen erhöhen werde, mit denen wir Unsern getreuen Untertanen ergeben sind, sowie dieses die schönste Belohnung für Unsere Sorgen sein wird. Gegeben Berlin, den 27. Oktober 1810. Friedrich Wilhelm, v. Hardenberg. 10. Edikt über die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer. 2. November 1810. wir Friedrich Wilhelm rc. rc. tun kund und fügen hiermit zu wissen: - - . Unter den Mitteln [zur Vermehrung der Staatseinnahmen] hat Uns die (Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer für Unsere Untertanen weniger lästig erschienen, besonders da wir damit die Befreiung der Gewerbe von ihren drückendsten Fesseln verbinden, Unseren Untertanen die ihnen beim Anfange der Reorganisation des Staates zugesicherte vollkommene Gewerbefreiheit gewähren und das Gesamtwohl derselben auf eine wirksame weise befördern können, wir verordnen daher und setzen fest: § 1. Lin jeder, welcher in Unseren Staaten . . . sein bisheriges Gewerbe, es bestehe in Handel, Fabriken, Handwerken, es gründe sich auf eine Wissenschaft oder Kunst, fortsetzen oder ein neues unternehmen will, ist verpflichtet, einen Gewerbeschein darüber zu lösen und die . . . angesetzte Steuer zu zahlen. . . . § 2. Der Gewerbeschein gibt demjenigen, auf dessen Hamen er ausgestellt ist, die Befugnis, ein Gewerbe fortzusetzen oder ein neues anzufangen. (Eins und das andere ohne Gewerbeschein ist strafbar, und wer sich dessen schuldig macht, verfällt in eine Geldstrafe, welche dem sechsfachen werte der von ihm jährlich zu bezahlenden Steuer gleich ist. § 16. (Ein Gewerbeschein gibt demjenigen, auf welchen er lautet, das Recht, in dem ganzen Umfange Unserer Staaten, sowohl in den Städten als auf dem platten Lande, das in demselben genannte Gewerbe und auf die bestimmte Zeit zu treiben und von den Behörden dabei geschützt zu werden. § 17. 3m allgemeinen darf niemandem der Gewerbeschein versagt werden, welcher ein Rttest der Polizeibehörde seines (Drtes über seinen rechtlichen Lebenswandel beibringt.
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