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1. Die Freiheitskriege - S. 29

1913 - Leipzig [u.a.] : Teubner
7. Rückgabe der Uunstschätze. 8. Der zweite pariser Friede. 29 verzicht, die Sie bisher auf Me besagten Festungen und Distrikte ausgeübt haben. Art. Iv. Die Geldentschädigung, welche Frankreich den verbündeten Mächten leisten soll, ist auf die Summe von 700 Millionen festgesetzt: die Art und weise, die Termine und die Bürgschaft für die Bezahlung -dieser Summe sollen durch eine besondere Konvention reguliert werden, welche ebenso kräftig und gültig sein soll, als wenn sie wörtlich im gegenwärtigen Traktat eingeschaltet wäre. Art. V. Da der Zustand der Unruhe und Gärung, den Frankreich nach so vielen gewaltsamen Erschütterungen, insbesondere nach der letzten Katastrophe, ungeachtet der väterlichen Absichten des Königs und der wohltaten, die allen Klassen seiner Untertanen durch die Verfassungsurkunde zuteil geworden, notwendig noch verspürt, zur Sicherheit der benachbarten Staaten Maßregeln der Vorsicht und zeitliche Bürgschaft erforderlich macht, so ist für unerläßlich erachtet worden, auf eine bestimmte Zeit Stellungen in Frankreich durch ein Korps verbündeter Truppen besetzen zu lassen, unter dem ausdrücklichen vorbehalte, daß diese Besetzung weder der Souveränität Seiner Allerchristlichsten Majestät, noch dem Besitzstände, so wie er durch gegenwärtigen Traktat anerkannt und bestätigt worden, Eintrag tun soll. Die Zahl der Truppen soll sich nicht über 150 000 Mann belaufen. Den Oberbefehlshaber dieser Armee ernennen die verbündeten Mächte. ... Da Frankreich für den Unterhalt der hierzu bestimmten Armee zu sorgen hat, so soll alles, was sich auf diesen Gegenstand bezieht, in einer besonderen Konvention reguliert werden. Das Maximum der Dauer dieser militärischen Besetzung ist auf fünf Jahre festgesetzt. Dieselbe kann auch vor diesem Zeitpunkt endigen, wenn die verbündeten Souveräne nach Verlauf von drei Jahren in Übereinstimmung mit dem Könige von Frankreich, die Lage und das gegenseitige Interesse, sowie die Fortschritte, welche die Wiederherstellung der Ordnung und Ruhe in Frankreich gemacht haben wird, reiflich erwogen und sich in der Anerkennung vereint haben werden, daß die Beweggründe, welche diese Maßregel hervorriefen, nicht mehr vorhanden sind. wie aber auch das (Ergebnis dieser Beratschlagung ausfallen möge, werden nach verlaus von fünf Jahren alle von den verbündeten Truppen besetzten Plätze und Stellungen ohne weiteren Aufenthalt geräumt und an Se. Allerchristlichste Majestät oder Ihre (Erben und Nachfolger übergeben werden. Art. X. Alle während der Feindseligkeiten gemachten Kriegsgefangenen, sowie alle Geiseln, die genommen oder gegeben sein könnten, sollen in möglichst kurzer Zeit zurückgeschickt werden. Dasselbe wird in betreff der vor dem Traktate vom 30. Mai 1814 gemachten Kriegsgefangenen, die noch nicht zurückgegeben sein möchten, stattfinden. Art. Xi. Der Pariser Traktat vom 30. Mai 1814, sowie die
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