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1. Geschichtsbilder - S. 30

1899 - Konitz : Dupont
30 — "Een die Könige sich nach Mitteln umsehen, die Bildung eines Reiterheeres zu er.nöq-uchen, und dieses Mittel bot ihnen eben die Erweiterung der Lehensverhältnisse. Unter den fränkischen Königen besaß die Kirche fast die Halste alles Grundes und Bodens trua aber aus rhrem Besitze fast keine Kriegslasten. Bei gegebenen Gelegenheiten zogen nun die Könige ^eile drei es großen Besitzes ein, und die eingezogenen Güter verwandten sie dazu, alle welche ,ich erboten, Reiter zu stellen, mit königlichen Benesizien (Lehen) an vuit?rhxnm—'usiu,tstttcn' um fte ht den stand zu setzen, Reiter anzuwerben und zu Schon lange hatte die Sitte bestanden, daß Knechte und Hintersassen, die Herrenland gegen Zms bauten, den Großen persönliche Dienste leisteten. In Scharen begleiteten diese Vasallen (von Vasallns-Unsreier) ihre Herren auf den Feldzüaen. Nach dielen, a ten Namen bezeichnete man nun auch die Freien, die mit königlichen Benesiüen zum Reiterdienste ausgestattet wurden. — Bei der Ausstattung mit einem Lehen hatte der Belehnte den Lehenseid abzulegen. Durch diesen Eid verpflichtete er sich zum Kriegsdienste (Reiterdienste). Als rechtes Lehen galt darum auch nur dasjenige, von dein Ritterdienste geleistet wurden. Das Lehen war also gewissermaßen der Sold.' Wäre die §eit urcht |o geldarm gewesen, so Hütte der König den Sold wohl in Geld gewährt wie das spater ge,chah. Aber auch der Lehensherr übernahm Verpflichtungen. Er mußte einen Vasallen gegen Unrecht schützen, ihn väterlich behandeln und gerecht richten Ur-! galten die Lehen nur für die Lebenszeit des Belehnten; später bildete sich Erblichkeit der Lehen heraus. ^ Neben diesen Vasallen gab es immer noch viele Freie die nach wie vor zum Kriegsdienste verpflichtet waren. Weitere Ausdehnung des Lehcnswesens. Beim Übergange vom 9. ins 1u. Jahrhundert entstand ein förmlicher Drang nach Erweiterung des Lehenswefens. Die Zetten waren unruhig, die Königsgewalt oft nicht groß, die Kriegslasten drückend. dielen Zeiten kam der Gebrauch auf, daß — was bisher nur Könige thun durften - auch geistliche und weltliche Vasallen mit großem freien und Lehens.irundbesitz von ihren Gütern Lehen an freie Unterthanen gaben. Es traten auch viele Freie mit geringem Allod freiwillig tn den Schutz eines benachbarten Großen. Sie übergaben diesem ihren Grundbesitz und nahmen ihn als Lehen wieder zurück. Es entstand so eine Stufenleiterin der Art der Abhängigkeit. Die Mächtigen (Herzoge, Grafen, Bischöfe, Äbte) wurden oafallen des Königs. „Die minder Begüterten erhielten die Stellen von Dienstmannen des hohen Adels und der Kirche; die Schwächeren traten mit ihrem Besitze zu einem adeligen Herrn oder der Kirche in ein Schutzverhältnis, indem sie ihr bisheriges freies Eigentum in Zinsgut verwandelten." Mit der Zeit kam es soweit, daß der „Lehens-manii" höher geschätzt wurde, als der kleine freie Grundbesitzer. Darum suchten immer mehi ,yieie Ausnahme in die „Lehensaristokratie" zu finden, während andere tu der Klaffe der Hinterlisten herabsanken. Änderung der Stände dnrch das Lehenswesen. Die höchste Stellung im Staate nahm jetzf der Dienstadel ein. Seine Hauptträger waren die Grasen. Sie verkehrten am Hofe des Königs und hatten die ersten Ansprüche auf neue große Sehen und auf hohe geistliche Würden. Unter ihnen stand der Ritterstand. Er bildete sich aus den Besitzern geringerer Sehen, die von Grafen und Bischöfen vergeben wurden. Dieser niedrigere Dienstadel stellte im Kampfe die schwerbewaffneten Reiter.' Zur Heerfahrt hatte er eni^Ritterpferi), zwei leicht bewaffnete Reiter (Knappen) und einen Buben zu stellen. Eine Ätiife tiefer an Ansehen standen die Gemeinfreien, die sich auf dem Lande schließlich nur noch ui den Alpenthälern und den friesischen Küstenländern erhielten. Sie waren fm von Abgaben, mit Ausnahme des Kirchenzehnten und frei vom Kriegsdienste, ^.peiter rechnete man zu ihnen die vollberechtigten Bürger. Sie unterstanden nur dem königlichen Gerichte. 3u, *?ei) Hörigen gehörten die Zinsbauern. Sie waren früher frei gewesen und meist freiwillig unter den Schutz eines geistlichen Herrn getreten. Sie hatten ihrem Herrn Zins zu zahlen; andere Verpflichtungen bestanden für sie nicht. Doch suchte ihr perr ihnen den Reit ihrer Freiheit allmählich zu nehmen und sie zu Leibeigenen herab; zuuliefen. „Die zweite Klasse der Hörigen bildeten die Ministerialen oder Dienstmannen, welche steh durch die ihren Herren geleisteten Dienste aus dem Stande der Leibeigenen erhoben hatten; sie zahlten keinen Zins, sondern leisteten lediglich Kriegs- und Hofdienste
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