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1. Geschichtsbilder - S. 53

1899 - Konitz : Dupont
— 53 — eingelegt werden. Es hat dies zur Auflösung des Reiches beigetragen. And) batten die Kurfürsten freie Verfügung über Bergwerke und mahnen, über das Münz- und Zollwesen. Sie bildeten untereinander den Kurfürstenverein und schlossen sich von den anderen Fürsten ab. Durch diese wichtigen Vorrechte der Kurfürsten erhielt der alte^deutlche Reichstag ein anderes Gesicht. Bei den Reichstagen galten jetzt die Stimmen der Kurfürsten so viel als die aller anderen Fürsten. Auch beriet der Kaiser immer erst mit ihnen. Die Städte wurden zu den Reichstagen fast garnicht mehr eingeladen. Hatten sich Kaiser, Kurfürsten- und Fürstenkollegium über gewisse Beschlüsse geeinigt, so erhielten diese die Kraft 'von Reichsgesetzen und hießen „Reichsabschied." - Die Bedeutung der Reichstage sank aber immer tiefer, und schließlich erschienen die Fürsten garnicht mehr m Person auf ihnen, sondern ließen sich durch Bevollmächtigte vertreten. 4 Landesherr und Landstände. Immer mehr ging die Einheit des Reiches verloren, immer mehr gewannen die Einzelstaaten an Bedeutung. Die Landesherren rissen alle wichtigen Rechte: Zoll, Münze, Markt, Gerichtswesen 2c. an sich und richteten eine förmliche Landesverwaltung ein. ^ie umgaben sich mit einer großen Beamtenschar und erließen für das ganze Land gültige Vei Ordnungen. Um für diese Verwaltung das nötige Geld zu erlangen, wandten sich die Fürsten um eine Geldsteuer mit einer Bitte (Bede) an ihre Unterthanen. Zu dem Zwecke trafen sie Vereinbarungen mit dem Adel und den Städten, den sogenannten Ständen. Die Stände bewilligten die „Bede" meist nur gegen neue Rechte, die der Fürst ihnen gewährte. Regelmäßig hatte der kleine Mann die Kosten der neuen Auflage zu tragen, denn Sie den Ständen bewilligten Rechte schlugen immer zu dessen Ungunsten aus. Bei jeder neuen Bewilligung traten die stände zu einer Beratung zusammen. Schließlich fanden sie es für gut, regelmäßig^ solche Zusammenkünfte abzuhalten, und so entstanden die „Landstände , die schwachen Fürsten nicht zu selten gefährlich geworden sind. 5. Deutsche Zustände zur Zeit der Wahlkönige. Verfall der Rechtspflege. Unter den kläglichen Verhältnissen des deutschen Königtums in dieser Zeit litt auch die Rechtspflege. Zwar bestand als oberstes Gericht das kaiserliche, und nach der Anschauung des Volkes sollte der Kaiser persönlich Jeines Richteramtes walten. Bei dieser Einrichtung hatte das oberste Gericht keine feste Stätte, es wanderte mit dem wandernden Hofe von einem Orte zum andern. Als der Kaiseritz unter den Luxemburgern nach dem Osten verlegt wurde, konnte von einem fiästigen Rechtsschutze durch das ferne Reichsgericht kaum mehr die Rede sein. War aber auch wirklich ein Urteil gefällt, so fehlte es dem kaiserlichen Regimente vielfach an Machtmitteln, dessen Vollstreckung zu erzwingen. Bei solcher Lage blühte das Fehderecht neu auf. Ja, es galt jetzt als Grundsatz, daß der, der beim ' ordentlichen Gerichte das Recht nicht erlangen konnte, zur Fehde greifen durfte. Im Landfrieden von 1235 heißt es: „Was auch jemand widerfahre, daß er das nicht räche. Er klage es seinem Richter. Wird ihm aber nicht gerichtet, so darf er seinen Feinden widersagen." So wuchs die Zahl der Fehden ins unendliche, und der Bauer und kleine Städter waren jedesmal die Leidtragenden.
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