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1. Geschichtsbilder - S. 100

1899 - Konitz : Dupont
— 100 — Die Schäden wurden aufgedeckt, die Mittel zur Besserung angewandt. Die Königin Luise schrieb: „Es wird mir immer klarer, daß alles so kommen mußte, wie es gekommen ist. Die göttliche Vorsehung leitet unverkennbar neue Weltzustände ein, und es soll eine andere Ordnung der Dinge werden. Wir sind eingeschlafen auf den Lorbeeren Friedrichs des Großen, welcher, der Herr seines Jahrhunderts, eine neue Zeit schuf. Wir sind mit derselben nicht fortgeschritten, deshalb überflügelt sie uns. Von Napoleon können wir vieles lernen, und es wird nicht verloren sein, was er gethan und ausgerichtet hat. Es wäre Lästerung zu sagen, Gott sei mit ihm; aber offenbar ist er ein Werkzeug in des Allmächtigen Hand, um das Alte, welches fein Leben mehr hat, das aber mit den Außendingen fest verwachsen ist, zu begraben." Zu den drei wichtigsten Mitteln, die angewandt wurden, dem Volke zu helfen, lind zu zählen, die Vollendung der Bauernbefreiung, die Städte-ordnuug und die Anfänge der allgemeinen Wehrpflicht. Die Vollendung der Bauernbefreiung. Wir haben gehört, daß Anfänge der Bauernbefreiung schon unter Friedrich Wilhelm 1. und Friedrich Ii. gemacht wurden. Die vollständige Befreiung wurde jetzt als ein notwendiges Bedürfnis erkannt. Am 9. Oktober 1807 erschien das „Edikt über deu erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums." Darnach war jeder Eigentümer im Staate zum eigentümlichen und zum Pfandbesitz unbeweglicher Grundstücke berechtigt. Es konnte nun der Adel bürgerliche und der Bürger und Bauer adligen Besitz erwerben. Jeder Edelmann durfte bürgerliche Gewerbe treiben, jeder Bürger in den Bauernstand, jeder Bauer in den Bürgerstand treten. Mit dem Martinitage 1810 hörte alle Gutsunterthänigkeit auf; von diesem Tage an gab es nur noch freie Leute im Staate. Damit fielen die mittelalterlichen Ständeunterschiede, die Schranken zwischen Stadt und Land, und es bildete sich ein freier Bauernstand. Andere Staaten ahmten diese Einrichtung nach, und heute giebt es in Deutschland nur freie und vor dem Gesetze gleiche Bürger. Die Städteordnung. Bisher lag die städtische Verwaltung entweder in der Hand weniger bevorzugter Familien, oder es wurde jede Angelegenheit durch königliche Beamte einfach angeordnet. Dabei hatte der Bürger nur wenig Interesse am Gedeihen und Blühen seiner Gemeinde. Es sollte auch hier anders werden. Am 19. November 1808 erschien die „Städteordnung." Der Staat behielt sich nur das oberste Aufsichtsrecht vor, und die Selbstverwaltung wurde vollständig durchgeführt. Sie geschieht durch den Magistrat und die Stadtverordneten. Die Stadtverordneten werden von den stimmfähigen Bürgern auf bestimmte Zeit gewählt. Sie haben über alle Gemeindeangelegenheiten zu beschließen und überwachen die Verwendung der Gemeinde-Einnahmen. Sie versammeln sich mindestens monatlich einmal im Rathause und fassen ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. Die Versammlungen find öffentliche. Als Obrigkeit der Stadt waltet der Magistrat. Er wird von der Stadtverordnetenversammlung gewählt. Nur der kleinere Teil der Magistratsmitglieder ist
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