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1. Geschichte der Neuzeit - S. 176

1899 - Hannover [u.a.] : Meyer
— 176 — 2s rt. 12. Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, die Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse. Den bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten darf durch die Ausübung der Religionsfreiheit kein Abbruch geschehen. Art. 20. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. Art. 21. Für die Bildung der Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht ohne den Unterricht lassen, welcher für die öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. Art. 2 7. Jeder Preuße hat das Recht durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern. Art. 29. Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Art. 32. Das Petitionsrecht steht allen Preußen zu. Art. 34. Alle Preußen sind wehrpflichtig. Art. 43. Die Person des Königs ist unverletzlich. Art. 44. Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Art. 48. Der König hat das Recht, Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, auch andere Verträge mit fremden Regierungen zu errichten. Art. 49. Der König hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung. Art. 51. Der König beruft die Kammern und schließt ihre Sitzungen. Art. 53. Die Krone ist den königlichen Hausgesetzen gemäß erblich in dem Mannesstamme des königlichen Hauses nach dem Rechte der Erstgeburt. Art. 54. Der König wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig. Er leistet in Gegenwart der vereinigten Kammern das eidliche Gelöbnis, die Ver- fassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten und in Übereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren. Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt. Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich. Art. 7 0. Jeder Preuße, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher ev seinen Wohnsitz hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberechtigter Urwähler. Art. 86. Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unab hängige, feiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt. Die Urteile werden im Namen des Königs ausgefertigt und vollstreckt. Art. 99. Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes v^ahr im voraus verauschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt. Art. 100. Steuern und Abgaben für die Staatskassen dürfen nur, soweit sie in deu Staatshaushalts - Etat ausgenommen oder durch besondere Gesetze an geordnet sind, erhoben werden. Art. 104. Die Rechnungen über den Staatshaushalts - Etat werden von der Oberrechnungskammer (vgl. S. 56) geprüft und festgestellt.
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