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1. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 162

1911 - Berlin : Winckelmann
— 162 — Die Dorfhütten waren aus Holzstämmen erbaut und mit Stroh oder Schindeln bedeckt. Gemauerte Schornsteine hatte man nicht. Die Gemeindetriften und Weibeplätze waren mit Maulwurfshügeln und Disteln beb eckt. Man fanb unter dem Vieh nur kleine schwache Pferbe und magere Kühe vor. Kein Bauer bürste Schafzucht treiben, wenn er nicht bnrch alte Verbriefungen nachweisen konnte, daß er dazu befugt war. Hier und ba würde auch verboten, Ziegen zu halten. Neue Einrichtungen. In den brei harten Kriegen, die Friedrich führte, war von den österreichischen, russischen und preußischen Soldaten in den einzelnen Landschaften viel Schaden angerichtet. Aber wenige Jahre nach dem Siebenjährigen Kriege waren mehr als 200 neue Dörfer und gegen 2000 neue Häuslerstellen erbaut, und nicht selten fand man jetzt steinerne Häuser mit Ziegeldächern. Die Gemeindetriften und Weiden verteilte man auf Befehl des Königs an die Stellenbesitzer, und durch ein Gesetz sicherte Friedrich den Bauern die Erblichkeit ihres Eigentums. Die Schafzucht wurde eingeführt und der Kartoffelbau gepflegt. Außerbem erhielt jeder Bauer das Recht, bei der Regierung des Königs zu klagen, wenn ihm unrecht geschah. Vorher war der Edelmann auch Gerichtsherr gewesen und hatte nach Gutdünken über körperliche Züchtigung, Gesängnishast und Geldstrafen verfügt. Man kann sich daher leicht denken, daß die Bauern der eroberten Provinz die Wohltaten bankbar anerkannten, welche der große König ihnen gewährte. 92. Die erste Teilung poletts. 1772. Die Zustände Polens. Polen war zu Friebrichs Zeit ein Wahlreich, welches nur Edelleute und Bauern hatte. Letztere waren Leibeigene und hatten allein an den Staat die Steuern zu zahlen. Außerdem mußten sie auch an ihre Edelleute Gelb entrichten und Schafe, Käse und (betreibe abgeben. Der Bauer mußte ferner beim Edelmann die Burgen und Brücken bewachen, den Acker bestellen und die Ernte einbringen. Bei herrschaftlichen Jagben hatte er die Pferbe und Hunbe zu füttern. Dem Fürsten und bessen Beamten mußte er Vorspann gestellen und an die Kirche den Zehnten geben. Kein Leibeigener bürste ohne Erlaubnis des Ebelmannes aus seiner Wohnung ziehen. Vor Gericht fanb der Bauer kein Gehör. Ja, der Ebelmann zahlte nur eine Gelbstrafe, wenn er einen Bauer tötete. Schulen waren eine Seltenheit. Selbst ungebilbete Ebelleute bürsten die höchsten Beamtenstellen bekleiben. Auf dem polnischen Reichstage, wo der Bauer nicht vertreten war, ging es bunt her. Wenn ein A&georbneter bei Beratung und Abstimmung über wichtige Staatsangelegenheiten nur die Worte ausrief: „Nie pozwolam," b. H. „ich erlaube es nicht," so konnte ein Gesetz nicht zustanbe kommen. Die Teilung Polens. 1772. Bei biefem unheilvollen Zustanbe des Wahlreiches kam es bahin, daß große innere Unruhen im Laube ausbrachen, und schließlich Rußlanb, Österreich und Preußen (1772) eine Teilung des Landes vornahmen. Friedrich der Große erhielt Westpreußen (außer Danzig und Thorn), den Netzebistrikt (den größten Teil des Regierungsbezirks Bromberg) und Ermlanb. Westpreußen war seit dem Frieden zu Thorn (1466) polnisch gewesen und seit den Zeiten des deutschen Ritterorbens, wo es blühte, in großen Verfall geraten. Als Friedrich von biefer Provinz Besitz nahm, ließ er sich zu Marienburg hulbigen und nannte sich seitbem nicht mehr König in Preußen, sonbern König von Preußen, weil ihm jetzt Ost- und Westpreußen gehörte.
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