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1. Deutsche Geschichte von der Völkerwanderung bis zur Gegenwart - S. 249

1911 - Berlin : Winckelmann
— 249 — mann). Der Provinzialausschnß besteht aus einem Vorsitzenden und 7—13 vom Provinziallandtage gewählten Mitgliedern. Er beschließt mit dem Landesdirektor über die vorkommenden Angelegenheiten. Der Landesdirektor führt die Beschlüsse aus. — Entsteht in den Verwaltungssachen ein Streit, so kann derjenige, welcher mit der ersten Entscheidung nicht zufrieden ist, sich an den Bezirksausschuß wenden. Die oberste Stelle (Instanz) für Verwaltungsstreitsachen bildet das O b e r v e r w a l t u n g s g e r i ch t in Berlin. 148. Das Standesamt Einrichtung des Standesamts. Die Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle erfolgt auf dem Standesamt durch kostenfreie Eintragung in die Gebnrts-, Heirats- und Sterberegister. Sache des Staates ist es, für bestimmte Bezirke die Standesbeamten anzustellen. Die Kosten des Standesamts hat die Gemeinde zu tragen, der auch die Gebühren und Strafen zufließen. Anzeigepflicht. Innerhalb einer Woche ist die Geburt des betreffenden Kindes auf dem Standesamte anzuzeigen. Die Vornamen der Geborenen müssen im Zeitraum von zwei Monaten angegeben werden. Eine Eheschließung erfolgt vor dem Standesbeamten in Gegenwart zweier Zeugen, nachdem das Aufgebot zwei Wochen lang zum öffentlichen Aushang gekommen ist. Bevor die Ehe auf dem Standesamte geschlossen wird, darf eine kirchliche Trauung (Einsegnung) nicht stattfinden. Jeder S t e r b e f a l l ist spätestens am folgenden Wochentage vom Familienoberhaupt oder vom Eigentümer des Sterbehauses dem Standesbeamten anzumelden. Soll der Name einer Person geändert werden, so ist dazu die staatliche Genehmigung erforderlich. Aufsicht. In Landgemeinden wird die Aufsicht vom Landrat, in Stadtgemeinden vom Regierungspräsidenten ausgeübt. Die Anweisung zur Ausführung einer abgelehnten Amtshandlung, die Berichtigung der Register, wie die Aufbewahrung der jährlich einzureichenden Abschriften (Nebenregister) erfolgt durch die Gerichte. 149. Die Steuern, Zölle und Anleihen. Notwendigkeit der Steuern. Um im Staate für Ordnung und Sicherheit sorgen zu können, werden Soldaten und Beamte gebraucht, die Geld kosten. Kirchen, Schulen, Landstraßen, Eisenbahnen, Kanäle usw. verursachen ebenfalls Kosten. Diejenigen Gelder, welche wir zur Befriedigung der öffentlichen Bedürfnisse an die Staats- und Gemeindekassen zahlen müssen, heißen Steuern. Direkte und indirekte Steuern. Direkte Steuern sind solche Abgaben, die uns auf Grund des jährlichen Einkommens aufgelegt werden. Dahin gehört die Grund- und Gebäudesteuer, die Einkommensteuer*), Venrtögeus-oder Ergänzungssteuer **), Gewerbesteuer usw. Indirekte Steuern sind solche, die in der Regel aus Umwegen gezahlt werden. Dahin gehören z. B. die Salz-, Tabak-, Branntwein-, Bier- und Zuckersteuer. Wenngleich *) Von einem Einkommen, das 900 M. und mehr beträgt. **) Von einem Vermögen von 6000 M. und darüber.
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