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1. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 21

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 78. Der Westfälische Friede 1648. 21 Verdun (§ 70, 3), die Vogtei über 10 elsässische Reichsstädte (Kolmar, Schlettstadt, Hagenau, Weißenburg, Landau u. ct.; Straßburg nicht.) b. Schweden erhielt: Vorpommern, die Inseln Rügen, Usedom, Wollin, das feste und handelsmächtige Stettin, Wismar in Mecklenburg, die Bistümer Bremen (ohne Stadt) und Verden als weltliche Herzogtümer, außerdem 5 Millionen Thaler Soldrückstände. Da die abgetretenen Gebiete Bestandteile des Reiches blieben, so trat Schweden in die Zahl der deutschen Reichsstände ein, erhielt also Sitz und Stimme auf den Reichs- und Kreistagen und damit beständigen Einfluß auf die innerdeutschen Angelegenheiten. c. Brandenburg, das nach einem alten Erbvertrag Anspruch aus ganz Pommern hatte, erhielt bloß Hinterpommern und als Ersatz für Vorpommern die vormals geistlichen Gebiete Magdeburg, Halberstadt, Minden und Kammin. d. Bayern blieb im Besitz der Oberpfalz (§ 73, 4) und der Kurwürde, mußte aber die Rheinpfalz (Hauptstadt Heidelberg) an den Sohn Friedrichs V., des Winterkvnigs, an Karl Ludwig abtreten, für den dann eine neue Kur (die achte) errichtet wurde. Der Gesamtverlust Deutschlands belief sich auf etwa 1900 □ Meilen und 4j/2 Millionen Einwohner. e. Holland, welches seit seiner Lossagung von Spanien (1579, § 71, 4) und die Schweiz, die seit 1499 den Zusammenhang mit dem Deutschen Reiche tatsächlich aufgehoben hatten (§ 52, 4), wurden nun auch rechtlich in ihrer Selbständigkeit anerkannt. Infolgedessen verlor Deutschland eine natürliche Schutzmaner gegen Angriffe von Süden uni) für lange hinaus die Möglichkeit, durch blühenden Seehandel reich und mächtig zu werden. Ii, Religiös-kirchliche Bestimmungen. a. Der Augsburger Religionsfriede wurde bestätigt und auf die Anhänger derreformiertenlehre ausgedehnt. Leider behielten auch jetzt noch die Landesherren das Recht, die in ihrem Territorium herrschende Religion zu bestimmen, nur in einer Beziehung machte man den Untertanen Zugeständnisse; man gewährte ihnen Gewissensfreiheit, die Hausandacht, die Ausübung von Handel und Gewerbe und die freie Auswanderung. b. In Hinsicht auf den Besitz geistlicher Güter und Stifte wurde nach langen heftigen Kämpfen (die Protestanten forderten 1618, die Katholiken 1630) das Jahr 1624 als Normaljahr festgestellt mit der Bestimmung, daß alles, was eine Religionspartei am 1. Januar 1624 au Territorialbestand besaß, ihr auch in Zukunft verbleiben sollte. Damit erfolgte die Aufhebung des Restitutionsedikts. Religiös-lirchl. Bestimmungen.
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