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1. Vom Beginn des Dreißigjährigen Krieges bis zum Tode Wilhelms I. - S. 181

1902 - Erlangen [u.a.] : Deichert
§ 129. Einführung von Landesverfassungen. 181 in welchen die vaterländische Begeisterung in der Zeit der Erhebung am reinsten zum Ausdruck gekommen war. Die Predigten Schleiermachers wurden polizeilich überwacht; Fichtes „Reden an die deutsche Nation" durften nicht in neuer Auflage erscheinen. Aber die Nachforschungen der „Zentraluutersuchuugskommissiou" führten nicht zur Entdeckung etwaiger Verschwörungen. 1829 erfolgte ihre Auflösung, nachdem sie zahllose Existenzen vernichtet und viele Hoffnungen geknickt hatte. 4. Im November 1819 wurden die in Karlsbad begonnenen Wiener Schluß-Verhandlungen in den Wiener Konferenzen fortgesetzt (dauerten bis zum Mai 1820). Der Geist, welcher die Versammlung beherrschte, war hauptsächlich gegen die freiheitlichen Regungen in den Einzelstaaten gerichtet, die zum Teil schon zeitgemäße Verfassungen erhalten hatten. Um einen weiteren Ausbau der letzteren unmöglich zu machen, wurde der Satz angenommen, daß kein Bundesfürst durch die landständischen Verfassungen in der Erfüllung seiner bundesmäßigen Pflichten gehindert werden dürfe. Die Gesamtheit der Beschlüsse erhielt die Bezeichnung „Wiener Schlußakte" und letztere wurde im Juni 1820 durch Pleuarbeschluß des Bundestages zum Grundgesetz des Bundes erhoben. 5. Die Karlsbader und Wiener Beschlüsse gaben dem Bundestag den Charakter eines Polizeiinstituts. Die Folgen davon konnten nicht ausbleiben: das parlamentarische Leben in den Einzelstaaten erstarrte, das Volk verlor das Jntereffe an den öffentlichen Angelegenheiten und gewann Sympathien für französische und englische Einrichtungen. Franzosen und Engländer sahen mit Geringschätzung auf die Deutschen herab. § 129. Einführung von Landesverfassungen. 1. Artikel 13 der Wiener Bundesakte stellte die Einführung von äro®^nn8rb Verfassungen in den Einzelstaaten in Aussicht. Verschieden war das und Süb-Verhalten, welches die Regierungen dieser Bestimmung gegenüber beobachteten. Im allgemeinen herrschte ein schroffer Gegensatz zwischen Nord und Süd. Während man dort die Rückkehr zu einer aristokratisch-absolutistischen Staatsordnung, zur Herrschaft des Adels und des Beamtentums anstrebte, suchte man hier den Wünschen und Forderungen des Volkes gerecht zu werden und den Staat im freiheitlichen Siune umzugestalten. 2. Das erste Land, welches mit diesen zeitgemäßen Neuerungen Erlaß von Ernst machte, war Sachsen-Weimar. Der Großherzog Karl mittels un^M-Angust, der Freund und Gönner Goethes, ließ bald nach dem Wiener Staate,,
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