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1. Vom Regierungsantritt Karls des Großen bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 74

1914 - Frankfurt a. M. : Diesterweg
74 V. Landesherrschaften und Reichsreform in Deutschland. Reformwünsche der Stände einzugehen. Doch blieb es meistens bei Versprechungen; das Neichsregimenl ist nur auf ganz kurze Zeit ins Leben getreten, und zur Durchführung einer allgemeinen Reichssteuer ist es überhaupt nicht gekommen. Die Aufbringung der Mittel für die bewilligten Reichshilfen erfolgte nach wie vor durch Matrikular-beitrage der einzelnen Stände, deren Äöhe aber sehr gering war, und die auch nur unvollständig gezahlt wurden. Nur gegen das jede Ordnung aufhebende Fehdewesen schritt man ein. Auf dem Reichstage zu Worms von 1495 wurde ein allgemeiner Landfriede verkündigt. Ferner trat ein Reichskammergericht ins Leben, dessen Mitglieder zum großen Teil von den Ständen gewählt wurden, und das Reich wurde in zehn Landfriedenskreise eingeteilt, denen die „Reichsexekution", die Vollstreckung der gegen die Friedensbrecher ergangenen Arteile des Reichskammergerichts, obliegen sollte. An der Spitze standen die mächtigsten Landesherren als Kreisoberste. Trotz aller Anläufe war es also nicht gelungen, die Kräfte des Reiches wieder fester zusammenzufassen. Der Kaiser dachte bei allen Reformversuchen nur daran, wie er die neugewonnene europäische Stellung seines Äauses durch die Mittel des Reiches stützen und stärken könne. Aber auch den Ständen lag mehr an der Steigerung ihrer Macht und Freiheit als an der Festigung des Reiches; Opfer für die Einheit des Reiches zu bringen, waren sie ebensowenig gesonnen wie der Kaiser. So erreichte die staatliche Zersplitterung in Deutschland einen Äöhepunkt, der um so gefährlicher wurde, als Frankreich seine Macht auf Kosten des Reiches auszudehnen suchte und die Türken in bedrohlicher Weise vordrangen. Auch die Landesfürsten waren in ihrer Herrschaft nicht uneingeschränkt. Das Lehnsrecht legte dem Vasallen die Verpflichtung auf, seinem Äerrn mit Rat zur Verfügung zu stehen, und in dem großen Privileg Friedrichs Ii. von 1232 war von einer Mitwirkung der Großen des Landes bei Gesetzgebung und Regierung die Rede. Daraus entwickelte sich im 14. Jahrhundert der Gebrauch, daß zur Erhebung von Auflagen Adel und Geistlichkeit ihre Zustimmung geben mußten. Als dritte ständische Gruppe kamen noch die Landstädte dazu, die ebenfalls nach und nach die „Landstandschaft" erhielten, wie es im 15. Jahrhundert den Reichsstädten gelang, Sitz und Stimme im Reichstage zu erhalten. Ständige Steuern gab es in den Territorien ebensowenig wie im Reiche. Der Fürst war neben den meist nicht sehr ertragreichen Zöllen und Regalien auf die Äausgüter (Domänen) angewiesen, die er durch Amtleute verwalten ließ. Von ihren Einkünften sollte er die Bedürfnisse seines Äofhaltes wie die der Landesverwaltung und Gerichtsbarkeit bestreiten.
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