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1. Das Mittelalter - S. 126

1877 - Wolfenbüttel : Zwißler
— 126 — in welcher das Volk sich nicht mehr in die veralteten Ordnungen fügen wollte und nach einer Wiedergeburt im Geiste verlangte. 2. Deutsches Rechtswefen. Der Versuch, durch Sammlung der verschiedenen Rechtsfatzungen eine Einheit in die deutschen Justiz-verhältnisse zu bringen, war erfolglos geblieben. Vorher wie nachher fällte man das Urtheil nach altem Stammesrecht, wodurch es zuweilen geschah, daß auf kleinstem Gebiet die verschiedensten Grundsätze, besonders beim Erbrecht, iu Anwendung kamen. Der Kaiser war oberster Gerichtsherr; die Gerichte wurden von seinen Beamten verwaltet, denen auch die Wahl der Schöffen zustand. Da wo die Fürsten Landeshoheit errungen hatten, versah ein fürstlicher Reichsbeamter das Geschäft des kaiserlichen Commissars. Zur Ermittelung der Wahrheit bediente man sich noch immer der Gottesurtheile oder Orda-lien (Urtheil lautet angelsächsisch Ordal), weil man der Meinung war, daß der gerechte Gott den Unschuldigen beschützen werde. Außerdem Zweikampf bestanden die Feuer- und Wasserprobe, das Urtheil durch den geweihten Bissen, die Kreuzesprobe und das Bahrgericht. Neben den Ordalien, die feit dem Ende des 15. Jahrhunderts durch die Kenntniß des römischen Nechtsverfahrens abkamen (nur das Duell erhielt sich), gebrauchte man die Folter oder Tortur, um die Wahrheit aus dem Angeklagten zu locken. Die Strafe erfolgte, nachdem das erpresste Geständniß ohne Anwendung von Zwangsmitteln noch einmal wiederholt worden war. Die mittelalterliche Strafjustiz erkannte gewöhnlich auf Todesstrafe, welche auf das Grausamste ausgeführt wurde. Henken, Enthaupten, Verbrennen, lebendig Begraben, Sieden im Kessel, das Radbrechen waren die gewöhnlichen Arten der Hinrichtung. Zu Gesängnißstrasen, die erst am Ende des Mittelalters auskamen, benutzte man die zur Vertheidigung der Stadt erbauten Thürme. Hier lagen die armen Gefangenen nicht selten in einem finstern Raume, dessen einziger Zugang ein Loch an der Decke war, durch welches Speise und Trank an einem Seile herabgelassen wurden. Auch Irrsinnige wurden in städtischen Gefängnissen untergebracht. Zu hohem Ansehen gelangten im 14. und 15. Jahrhundert die Fehntgerichte, die sich in Westfalen aus altgermanischer Zeit her erhalten hatten und als ordentliche kaiserliche Gerichte galten. Mit der Zunahme anarchischer Zustände in Deutschland wuchs auch die Thätigkeit der Fehme, welche bald über die Grenze der „rothen Erde"
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