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1. Die neue Zeit - S. 114

1895 - Leipzig : Dürr
— 114 — lung zwischen den politischen und religiösen Gegensätzen betrieb, kam im Herbst des Jahres 1648 der Friede zu stände, der unter dem Namen des Friedens von Osnabrück und Münster oder des Westfälischen Friedens bekannt ist. Zunächst mußte sich das Reich mit den fremden Mächten abfinden. Schweden erhielt die Stadt Wismar, die Bistümer Bremen und Verden, Vorpommern, die Insel Rügen, das westliche Hinterpommern mit Stettin und 5 Millionen Thaler Kriegsentschädigung. Zwar versprach es, die Freiheiten der Städte Bremen, Wismar und Stralsund nicht anzutasten und betrachtete seine Erwerbungen als Bestandteile des deutschen Reiches, aber der König von Schweden trat als Herr deutscher Lande in den Fürstenverband des Reiches ein und beanspruchte als solcher Sitz und Stimme auf deu Reichs- und Kreistagen, konnte sich also immer von neuem mit den den^ schen Angelegenheiten befassen. Frankreich ließ sich das Eigentumsre . auf die Bistümer und Städte Metz, Toul und Verdun bestätigen und die Oberhoheit über das Elsaß mit Einschluß der zehn Reichsstädte (darunter Colmar, Hagenau, Schlettstadt, Weißenburg) übertragen, doch verhieß es, die Freiheiten der reichsunmittelbaren Städte und Herren zu schonen. Nur Breisach nahm es ganz für sich in Anspruch. Die Unklarheit des Vertrages sollte einer späteren Einverleibung des ganzen Elsaß den Weg bahnen. Brandenburg bekam Hinterpommern, die säkularisierten (aufgehobenen) Bistümer Halberstadt, Minden uno Kammin und das Erzbistum Magdeburg, doch sollte dieses der damalige Administrator, Prinz August von Sachsen, bis zu seinem Tode verwalten; Bayern blieb im Besitz der Oberpfalz und der Kurwürde. Für des Böhmenkönigs Friedrichs V. Sohn, der sich in der Rheinpfalz behauptete, wurde eine neue Kur, die achte, errichtet. Die Schweiz und die Niederlande schieden aus dem Verbände mit dem deutschen Reiche aus. In Beziehung auf die Religion gelangte man zu dem großen Zugeständnisse der politischen Gleichberechtigung der drei Konfessionen, welche so lange im Streite gelegen hatten. Für die Zugehörigkeit der geistlichen Güter sollte der erste Januar des Jahres 1624 maßgebend sein. Diejenigen, welche damals von den Protestanten oder Reformierten eingezogen worden waren, sollten ihnen verbleiben, alle anderen sollten an die Katholiken zurückgegeben werden. Auch im Reichstag und beim Reichskammergericht wurden den Evangelischen gleiche Rechte mit den Katholiken gewährt. Andersgläubigen Unterthanen gestattete man ungehinderte Ausübung ihrer Religion im Haufe. Bei allen diesen Beschlüssen lehnte man jede Einmischung des Papstes oder Spaniens ausdrücklich ab. So hatte der entsetzliche Krieg wenigstens die eine gute Folge, daß die Religionsfreiheit im deutschen Reiche gesichert wurde;
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