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1. Mittelalter - S. 140

1900 - Berlin : Duncker
sie können Eigentum erwerben, sind prozessfähig und haben das halbe Wergeid der Freien. Die Knechte sind wie früher persönliches Eigentum; unter ihnen heben sich hervor die persönlichen Diener, namentlich der Grossen und die Zinsbauern. X)iese sind auf der Hufe des Herrn angesiedelt, zahlen Zins und leisten Fronden. Freigelassene erhalten gewöhnlich die Stelle der Hörigen. Die Römer behalten entsprechend der germanischen Anschauung, dass jeder nur dem Rechte seines Stammes unterworfen sei (Persönlichkeit des Rechts), ihr eigenes Recht. Je mehr die Königsgewalt der Merovinger verfällt, umsomehr wächst die Bedeutung der Grossen. Es bildet sich eine Aristokratie aus den Gross-grundbesitzern, dem königlichen Gefolge, den Beamten und Bischöfen. Kirche. Die fränkische Landeskirche ist völlig dem Staate unterworfen. Aus dem Rechte des Königs, die Bischofswahl zu bestätigen, entwickelt sich bald das Ernennungsrecht. Die Reichssynoden müssen vom Könige berufen und, falls sie sich nicht auf eine geistliche Angelegenheit beschränken, bestätigt werden. Die Geistlichen sind vom Heerdienst befreit. Mit einigem Erfolg bemühen sie sich schon zu dieser Zeit, selbständige geistliche Gerichtsbarkeit, die ihnen bisher nur in inneren Angelegenheiten zusteht, zu erlangen.
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