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1. Mittelalter - S. 160

1900 - Berlin : Duncker
160 Stadtreclite. Die ältesten Bestandteile der Stadtrechte bilden die von den Stadtherren bei der Gründung oder später erteilten Privilegien. Erhält die Stadt Autonomie, so kann der Rat für das Gebiet derselben (Weichbild) selbständig die städtischen Rechtsverhältnisse ordnen. Durch Urteile und Rechtsbelehrungen des Stadtgerichtes wird das Recht weiter gebildet. In späterer Zeit — vorwiegend im 13. Jahrhundert — werden diese verschiedenen Bestandteile zu einheitlichen Stadtrechtsbüchern verarbeitet; das älteste, das von einem Rat noch nichts weiss, ist dass Strassburger aus dem ersten Drittel des 12. Jahrhunderts. Indem ein solches Stadtrecht von der Ursprungsstadt den neugegründeten Tochterstädten und von diesen wieder anderen übermittelt wird (Bewidmung), und die Tochterstadt sich an die Mutterstadt in zweifelhaften Fällen um Rat wendet (Weistümer), bilden sich ausgedehnte Gebiete desselben Rechtes aus. Die wichtigsten Stadtrechte sind : 1. Magdeburger Stadtrecht. (Aeltester Teil ein Privileg Wichmanns von 1188.) Es ist nach: Schlesien, Lausitz, Brandenburg, dem preussischen Ordensland (Kidmische Handveste Herrmanns v. Salza 1233) Polen, Böhmen, Ofen gedrungen, 2. nächst diesem am verbreitetsten ist das Lübische Stadtrecht, dessen ältester Bestandteil ein Privileg Heinrichs des Löwen ist. (Besonders in den Hansestädten, Holstein, Mecklenburg, Pommern und Livland.) 3. Soester Stadtrecht (Westfalen). 4. Hamburger Stadtrecht, das z. T. aus dem Lübischen liecht und dem Sachsenspiegel schöpft. (Kur-, Uv- und esthländische Städte.) 5. Kölner Stadtrecht (rheinische Städte).
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