1889 -
Berlin
: Nicolai
- Autor: Zurbonsen, Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
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1356 vom Kaiser Karl Iv. auf dem Reichstage von Nürnberg verkündet; 7 Kapitel
-(zusammen 30) wurden am 25. Dezember desselben Jahres aus dem Reichstage
von Metz hinzugefügt.
Kap. 7. Die Erbfolge der (Kur-) Fürsten.
§ 1 ... . Gewiß allgemein weit und breit bekannt und fast über den
ganzen Erdkreis offenkundig und feststehend ist es, daß die Erlauchten: der
König von Böhmen sowie der Pfalzgraf bei Rhein, der Herzog oon Sachsen
und der Markgras vou Brandenburgs) kraft ihres Königreiches und
ihrer Fürstentümer bei der Wahl eines Römischen Königs und künftigen
Kaisers mit ihren übrigen Mitwählern, den geistlichen Fürsten^), Recht,
Stimme und Sitz haben und mit ihnen als wahre und rechtmäßige Kur-
fürsten des heiligen Reiches geltet: und es sind.3)
§ 2. Damit nicht unter den Söhnen selbiger weltlichen Kurfürsten
über Recht, Stimme und vorbezeichnete Befugnis in künftigen Zeiten An-
laß zu Ärgernissen und Zwistigkeiteu hervorgerufeu und so das allgemeine
Wohl durch gefährliche Verzögerungen gehindert werden kann, bestimmen
wir in dem Wunsche, nach Gottes Willen künftigen Gefahren heilsam vor-
Zubeugen, und verordnen mit kaiserlicher Gewalt durch gegenwärtiges Gesetz
als gültig für alle Zeiten, daß, wenn selbige weltliche Kurfürsten und
irgend einer von ihnen zu leben aufgehört hat, Recht, Stimme und Be-
fugnis zu folcher Wahl au seineu erstgeboreueu rechtmäßigen Sohn von
weltlichem Stande, wenn aber jener nicht mehr lebt, an desselben Erst-
geborenen gleichfalls von weltlichem Stande frei und ohne Widerrede
jeniandes falle.
§ 3. Wenn aber ein solcher Erstgeborener ohne männliche gesetzmäßige
Erben von weltlichem Stande von diesem Lichte geschieden ist, so soll kraft
gegenwärtigen kaiserlichen Gebotes Recht, Stimme und Befugnis zu vor-
genannter Wahl an dett älteren Bruder von weltlichem Stande, der von
') Der erste brandenburgische Kurfürst (der Titel war übrigen damals noch
nicht üblich) nach der Goldenen Bulle war Ludwig der Römer (1351—1365).
2) Teu Erzbischöfeit von Mainz, Köln und Trier.
3) Ter Eid der Kurfürsten vor dem Eintritte in die Kaiserwahl lautete wie
folgt: (Ii. 2) „Ich schwöre auf diese hier vor mir liegenden heiligen Evangelien
Gottes, daß ich gemäß der Treue, mit der ich Gott und dem heiligen Römischen
Reiche verbunden bin, uach meinem besten Wissen und Einsehen, mit Gottes Hilse
wählen will das weltliche Haupt der Christenheit, nämlich den zum Kaiser zu er-
hebenden Römischen König, der dazu geeignet ist: soweit mein Wissen und Ge-
wissen mich leitet, und gemäß der erwähnten Treue; und meine Stimme und
jene» Wahlvotum werde ich geben ganz ohne Verpflichtung, Löhnung, Sold oder
Verspreche« oder wie solches geuannt werden mag, so wahr mir Gott helfe und
alle Heiligen !"