1889 -
Berlin
: Nicolai
- Autor: Zurbonsen, Friedrich
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
- Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten, Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte, Brandenburg-Preussen
memands keinen Landsbeschädiger oder Bevheder, wen auch die vhede
belangt, darzn memands vom Adel, Einspennige oder dienstknechte, desgleichen
keinen Fusgenger, deshalben sie nicht gewis kundschafft und anzeignng haben,
das sie gar uicht vordechtig zu halten, sie sind ihn- oder anslendisch, und
haben in nnsern Chnrsürsteuthumb oder Landen eigens oder nicht, bey
straff leibs und guts uicht zu dienst nemen noch Herbergen, dieselbigen anch
mit hnlffe, Vorschübe noch in kein andern Wege nicht fördern soll. —
Ferner wollen und ordnen wir, wo jemauds, was stauds oder Wesens
der were, unserer Lande nnterthanen und verwandten, Ungeachtet das sein
gegentheil sich anff uns, als den Landessnrsten, oder sonst anff andere ire
Oberigkeit zu verhörn recht und billigkeit erbieten thete, absagen, ansschreyten,
dräuen1) oder feint) würde, Und im, dem Absager, Ansschreitter, Draner
oder Feinde solchs nicht geweigert, das derselbig, desgleichen anch die, so
im wissentlich hülff, rat, anleitnng, hausung und andere Vorschub gethan.
Ungeachtet obgleich daransnach^) uicht zugegriffen oder etlvas mit der that
beschehen und erfolget were, Als öffentliche des heiligen Reichs und unser
Lands fridebrecher mit dem schwerd vom leben zum tob gericht und gestrafft
sollen werden.
Es soll sich auf uiemauds iu einige vortrege, vorgleittnng^), Handlung
oder richtnng^) mit solchen bevhedern und sridebrecheru ou unsere vorwissen
begeben, Vielweniger jeinands den andern dazu nötigen oder dringen. Ob
es aber von jemands geschehe und solche Ansgetrettene zu vertrag oder
sonst wieder eingelassen würden, So sol uns solchs, als dem Landsfürsten,
zu uachtheil uicht gereichen, noch auch die fache dadurch gegen uns bürglich
geacht werden, Sondern uns uicht desteweuiger vorbehalten sein und bleiben,
solche mutwillige bevheder und Landszwinger mit dem schwerd znrecht-
fertigen lassen.
Es soll anch ein jeder, was stands und Wesens er sey, in seinen
Obrigkeiten und gebieten mit allem fleis bestellen, das in seinen Wirths-
Heusern, Mollen^), Scheffreyen^), Pfarhenssern und andern Niemands vor-
dechtigs oder uubekauutes, wes Stauds er sey, Geistlich oder Weltlich,
geherbergt werde.
Würde auch jemands ausserhalb gewöulicher strasseu, iu gehöltzeu oder
andern verdechtigen wegen oder stegen besichtiget oder sich finden lassen, er
wer zu Ross oder zu Fuss, bei dem sol man fleis haben, sich seiner
gelegenheit wol zu erknndigen, Anff das nachtheil und schaden der Leutte
verhüttet werde.
Wo sich aber jemands aus solchen in die Flucht begeben oder sonst
ein geschrey würde oder nahe geschehe, da sol man in den nechsten Emptern,
') bedrohen. — 2) nachher. — 3) Schntz. — 4) Abkommen. — 5) Mühlen.
6) Schäfereien.