Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 125

1889 - Berlin : Nicolai
memands keinen Landsbeschädiger oder Bevheder, wen auch die vhede belangt, darzn memands vom Adel, Einspennige oder dienstknechte, desgleichen keinen Fusgenger, deshalben sie nicht gewis kundschafft und anzeignng haben, das sie gar uicht vordechtig zu halten, sie sind ihn- oder anslendisch, und haben in nnsern Chnrsürsteuthumb oder Landen eigens oder nicht, bey straff leibs und guts uicht zu dienst nemen noch Herbergen, dieselbigen anch mit hnlffe, Vorschübe noch in kein andern Wege nicht fördern soll. — Ferner wollen und ordnen wir, wo jemauds, was stauds oder Wesens der were, unserer Lande nnterthanen und verwandten, Ungeachtet das sein gegentheil sich anff uns, als den Landessnrsten, oder sonst anff andere ire Oberigkeit zu verhörn recht und billigkeit erbieten thete, absagen, ansschreyten, dräuen1) oder feint) würde, Und im, dem Absager, Ansschreitter, Draner oder Feinde solchs nicht geweigert, das derselbig, desgleichen anch die, so im wissentlich hülff, rat, anleitnng, hausung und andere Vorschub gethan. Ungeachtet obgleich daransnach^) uicht zugegriffen oder etlvas mit der that beschehen und erfolget were, Als öffentliche des heiligen Reichs und unser Lands fridebrecher mit dem schwerd vom leben zum tob gericht und gestrafft sollen werden. Es soll sich auf uiemauds iu einige vortrege, vorgleittnng^), Handlung oder richtnng^) mit solchen bevhedern und sridebrecheru ou unsere vorwissen begeben, Vielweniger jeinands den andern dazu nötigen oder dringen. Ob es aber von jemands geschehe und solche Ansgetrettene zu vertrag oder sonst wieder eingelassen würden, So sol uns solchs, als dem Landsfürsten, zu uachtheil uicht gereichen, noch auch die fache dadurch gegen uns bürglich geacht werden, Sondern uns uicht desteweuiger vorbehalten sein und bleiben, solche mutwillige bevheder und Landszwinger mit dem schwerd znrecht- fertigen lassen. Es soll anch ein jeder, was stands und Wesens er sey, in seinen Obrigkeiten und gebieten mit allem fleis bestellen, das in seinen Wirths- Heusern, Mollen^), Scheffreyen^), Pfarhenssern und andern Niemands vor- dechtigs oder uubekauutes, wes Stauds er sey, Geistlich oder Weltlich, geherbergt werde. Würde auch jemands ausserhalb gewöulicher strasseu, iu gehöltzeu oder andern verdechtigen wegen oder stegen besichtiget oder sich finden lassen, er wer zu Ross oder zu Fuss, bei dem sol man fleis haben, sich seiner gelegenheit wol zu erknndigen, Anff das nachtheil und schaden der Leutte verhüttet werde. Wo sich aber jemands aus solchen in die Flucht begeben oder sonst ein geschrey würde oder nahe geschehe, da sol man in den nechsten Emptern, ') bedrohen. — 2) nachher. — 3) Schntz. — 4) Abkommen. — 5) Mühlen. 6) Schäfereien.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer