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1. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 247

1889 - Berlin : Nicolai
— 247 — 4. Die Nationalgarden werden aufgefordert, vorläufig zu wachen über die Ruhe vou Stadt und Land, über die Sicherheit von Leben und Eigentum aller Franzosen bis zur Ankunft der Truppen Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Majestäten oder bis anders darüber bestimmt wird, und zwar unter persönlicher Verantwortlichkeit; dagegen werden diejenigen National- garden, welche gegen die Truppen der beiden verbündeten Höfe kämpfen und mit den Waffen in der Hand ergriffen werden, wie Feinde behandelt und bestraft werden als Rebellen gegen ihren König und als Störer der öffentlichen Ruhe. 5. Die Generale, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten der franzö- fischen Linientruppen werden gleichfalls aufgefordert, zu ihrer frühereu Treue zurückzukehren und sich auf der Stelle dem Könige, ihrem recht- mäßigen Souverän, zu unterwerfen. — 8. Die Stadt Paris und alle ihre Einwohner ohne Ausnahme werden gehalten werden, sich auf der Stelle und unverzüglich dem Könige zu unter- werfen, diesen Fürsten in volle und gänzliche Freiheit zu setzen und ihn sowie alle königlichen Personen der Unverletzlichkeit und des Respektes zu versichern, wozu das Natur- und Völkerrecht die Unterthanen gegen ihre Souveräne verpflichtet. Ihre Kaiserliche und Königliche Majestäten machen für alle Ereignisse persönlich mit ihrem Kopfe, nach kriegsgerichtlichem Urteile, ohne Hoffnung auf Gnade verantwortlich alle Mitglieder der National- Versammlung, des Departements, des Bezirkes, des Gemeinderates und der Nationalgarde von Paris, die Friedensrichter und alle anderen, die es angehen wird: außerdem erklären Ihre Majestäten auf Treue und ihr kaiserliches und königliches Wort, daß, wenn das Schloß der Tuilerien erbrochen oder beschimpft, wenn die geringste Gewalt, der geringste Schimpf Ihren Majestäten dem Könige und der Königin sowie der königlichen Familie angethan, wenn nicht unmittelbar für ihre Sicherheit, ihre Er- Haltung und ihre Freiheit gesorgt wird, sie dafür eine exemplarische und für immer denkwürdige Strafe verhängen werden, indem sie die Stadt Paris einer militärischen Exekution und totaler Zerstörung und die der Angriffe schuldigen Aufrührer den verdienten Strafen überliefern. Ihre Kaiserliche und Königliche Majestäten versprechen da- gegen den Einwohnern der Stadt Paris, ihre guten Dienste bei Sr. Aller- christlichsten Majestät zu verwenden, um Gnade zu erlangen für deren Uebel- thaten und Verirrnngen, und die nachdrücklichsten Maßnahmen zu treffen, um ihnen Leben und Gut zu sichern, wenn sie pünktlich und genau dem vorstehenden Befehle gehorchen. Ihre Kaiferl. und Königl. Majestäten laden Se. Allerchristlichste Majestät inständigst ein, eine ihren Grenzen zunächst gelegene Stadt zu bezeichnen, wohin sie mit der Königin und der königlichen Familie unter guter und sicherer Bedeckung, welche ihnen zu diesem Behufe geschickt werden soll, sich zu begeben sür angemessen finden. —
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