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1. Quellenbuch zur brandenburgisch-preussischen Geschichte - S. 304

1889 - Berlin : Nicolai
— 304 § 13. Der Landsturm tritt nur in dem Augenblick, wenn ein seind- licher Anfall die Provinzen überzieht, auf Meinen Befehl zusammen; im Frieden ist es eiuer besonderen Bestimmung unterworfen, wie er von der Regierung zur Unterstützung der öffentlichen Ordnung in einzelneu Fälleu gebraucht werden kann; er besteht ans allen Männern a) bis zum 50. Jahre, die nicht in die stehenden Heere und die Landwehr eingeteilt sind; b) aus allen Männern, die ans der Landwehr heransgetreten sind; c) ans allen rüstigen Jünglingen vom 17. Jahre an . .. § 15. Im Frieden bestimmen als Regel die in den obigen Gesetzen angegebenen Jahre den Ein- und Austritt in die verschiedenen Heeres- abteilnngen, im Kriege hingegen begründet sich dies dnrch das Bedürfnis, und alle zum Dienst ausgerufeneu Abteilungen werden von den Zurück- gebliebenen und Heraugewachseueu uach Verhältnis des Abgangs ergänzt. — 234. Verordnung über die Landstände*). 1815. (Förster, Iii., S. 723 ff.) §. 1. Es soll eine Repräsentation des Volkes gebildet werden. §. 2. Zu diesem Zwecke sind: a) die Proviuzialstäude da, wo sie mit mehr oder minder Wirksani- keit noch vorhanden sind, herznstellen und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß einzurichten; b) wo gegenwärtig keine Provinzialstände versammelt sind, sie an- zuordnen. §. 3. Aus den Provinzialständen wird die Versammlnng der Landes- repräsentanten gewählt, die in Berlin ihren Sitz haben soll. §. 4. Die Wirksamkeit der Landesrepräsentanten erstreckt sich ans die Beratung über alle Gegenstände der Gesetzgebnng, welche die persönlichen und Eigentumsrechte der Staatsbürger mit Einschluß der Besteuerung betreffen. §. 5. Es ist ohne Zeitverlust in Berlin eine Kommission niederzusetzen, die aus eiusichtvolleu Staatsbeamten und Eingesessenen der Provinzen be- stehen soll. *) Tiefe im Augenblick eines neubeginnenden Kampfes auf Leben und Tod (gegen Napoleon) erlassene Verordnung bezeugt des Königs ernsten Willen, seinen alten, in den schwersten Prüfungen bewährten Unterthanen sowie den neuen eine feste Bürgschaft über ihre ständischen Rechte zu erteilen; es ward damit zugleich vor ganz Deutschland ausgesprochen, was der König für heilsam und notwendig hielt, und dem leeren Ausdruck des Bundesverfassungsentwurfes sein Inhalt gegeben; Pertz, Steius Leben, Iv., S. 232. — Die späteren Verhältnisse ver- zögerten bekanntlich die volle Durchführung bis zu den Umwälzungen des Jahres 1848.
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